#COVID19 – Veranstaltungsverbote und Bedingungen für Veranstaltungen
↓ Bestimmungen für Kulturveranstaltungen ab 8. Feber 2021
↓ Versammlungen nach Versammlungsgesetz (Kundgebungen, Demos)
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Bestimmungen für Kulturveranstaltungen
(Stand 13. April 2021)
Bis vorerst 25. April 2021 gilt die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV.
Veranstaltungen bleiben bis auf Weiteres verboten.
Die 6., 7. bzw. 8. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung legt für den Zeitraum 1. bis 18. April in Wien, Niederösterreich und Burgenland Verschärfungen der Schutzmaßnahmen fest (die laut Ankündigungen zumindest in Wien und Niederösterreich bis zumindest 2. Mai verlängert werden sollen), im Rahmen derer das Betretungsverbot von Kultureinrichtungen wieder auf Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive ausgedehnt wird (siehe unten).
Zusammenfassung der für Kulturvereine und -veranstaltungen derzeit geltenden wesentlichen Bestimmungen:
- Das Betreten (und Befahren) von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt. (§ 12 Abs. 1)
Kultureinrichtungen, deren Betreten im Sinne der 4. COVID-19-SchuMaV untersagt sind, sind laut § 12 Abs. 3 „Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen“ wie insbesondere:- Theater (Z 1)
- Konzertsäle und -arenen (Z 2)
- Kinos (Z 3)
- Varietees (Z 4)
- Kabaretts (Z 5)
- Erlaubt ist hingegen bis 31. März 2021 das Betreten von Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Büchereien und Archiven (§ 12 Abs. 3) unter den Bedingungen laut § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4:
- Mindestabstand 2 Meter
- FFP2-Maske ohne Ausatemventil für alle Besucher*innen
- Für Betreiber*innen bzw. Personal mit Besucher*innenkontakt besteht FFP2-Pflicht ODER bei negativem Test max. alle sieben Tage MNS-Pflicht (§ 6 Abs. 4)
- maximal 1 Person pro 20 m² (wenn die Gesamtfläche des Besucher*innenbereichs weniger als 20 m² beträgt: max. 1 Besucher*in
ACHTUNG: Von 1. bis mindestens 18. April 2021 ist in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland (in Wien und Niederösterreich vermutlich bis 2. Mai) gemäß § 25 Abs. 2 auch das Betreten von Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Büchereien und Archiven untersagt. Die Abholung vorbestellter Waren ist bei Bibliotheken, Büchereien und Archiven erlaubt, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte bzw. der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist. (§ 25 Abs. 2)
- Veranstaltungen sind untersagt (§ 13 Abs. 1).
Ausnahmen:- Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen (§ 13 Abs. 3 Z 8)
Bedingungen:- COVID-19-Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte*r (§ 13 Abs. 6)
- Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern oder, wenn dies nicht möglich ist, Tragen eines eng anliegendem Mund-Nasen-Schutzes oder andere technischen oder organisatorische Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände, fixe Teams, …)
- Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion einer beteiligten Person sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jeder Probe oder künstlerischen Darbietung ohne Publikum alle Beteiligten einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.(§ 13 Abs. 4, § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz)
- Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist (§ 13 Abs. 6 Z 9)
Bedingungen gemäß § 13 Abs. 9:- Einhaltung eines Mindestabstand von 2 Metern
- FFP2-Maske ohne Ausatemventil
oder, wenn auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung das nicht möglich ist: andere geeignete Schutzmaßnahmen
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen (z. B. Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Leitungsorgans (Vorstands) der Rechnungsprüfer*innen oder der Streitschlichtungseinrichtung eines Vereins, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist (§ 13 Abs. 3 Z 5)
Bedingungen gemäß § 13 Abs. 4:- Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern und
- FFP2-Maske ohne Ausatemventil
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Demonstrationen, Kundgebungen; § 12 Abs. 3 Z 2)
Bedingungen gem. § 13 Abs. 4:- Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern
- FFP2-Maske ohne Ausatemventil
- Berufliche Tätigkeiten (§ 6)
Bedingungen:- Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern und
in geschlossenen Räumen: eng anliegender Mund-Nasen-Schutz (ausgenommen wenn eine Person alleine in einem Raum ist oder zwischen den Personen andere technische Schutzvorrichtungen wie Plexiglaswände zwischen den Personen vorhanden sind; falls MNS und technische Schutzvorrichtung Arbeitsverrichtungen verunmöglichen, sind auch organisatorische Maßnahmen wie das Bilden von fixen Teams erlaubt).
Vorzugsweise soll im Homeoffice gearbeitet werden.
- Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern und
- Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit mit bis zu zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen sind seit 15. März unter bestimmten Bedingungen zulässig. (§ 14)
Bedingungen:- COVID-19-Präventionskonzept
- negativer Antigen-Test (nicht älter als 48 Stunden) oder negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) für alle Teilnehmer*innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – ausgenommen bei Veranstaltungen im Freien
- mindestens alle 7 Tage negativer COVID-19-Test oder FFP2-Maske für volljährige Betreuungspersonen
- grundsätzlich FFP2-Masken und Mindestabstand 2 Meter für alle Teilnehmer*innen, wenn Präventionskonzept nicht anderes vorsieht
- Kontaktdaten (Vorname, Familienname, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) müssen gesammelt, 28 Tage gespeichert, auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt, und nach 28 Tagen wieder gelöscht werden. Die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen sind einzuhalten. (§ 21)
- Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen (§ 13 Abs. 3 Z 8)
Siehe auch
> Infoseite der IG Kultur Österreich
Für zulässige Veranstaltungen (derzeit: nur ohne Publikum (z. B. gestreamt) bzw. Proben zu beruflichen Zwecken):
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Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
(Kundgebungen, Demonstrationen, …)
Laut 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gilt ab 8. Feber 2021:
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Kundgebungen, Demonstrationen, …) sind zulässig. (§ 13 Abs. 3 Z 2 4. COVID-19-SchuMaV)
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz dürfen ohne Begrenzung der Teilnehmer*innenzahl durchgeführt werden.
- Bedingung: 2 Meter Mindestabstand zwischen allen Personen (die nicht im selben Haushalt leben) (§ 13 Abs. 4 4. COVID-19-SchuMaV) und:
- Alle Teilnehmer*innen müssen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.(§ 13 Abs. 4 4. COVID-19-SchuMaV)