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3. Vereinsstatuten

Ein jeder Verein braucht Statuten.

Die Statuten müssen gemäß § 3 (2) VerG folgende Punkte enthalten:

  • den Vereinsnamen

  • den Vereinssitz

  • eine klare und umfassende Umschreibung der Vereinszwecke

  • die für die Verwirklichung der Zwecke vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel

  • Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft

  • die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  • die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt

  • die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode

  • die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane

  • die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

  • Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung



Wird steuerliche Begünstigung als gemeinnütziger Verein angestrebt (siehe Kapitel 12), muss in den Statuten darüber hinaus Folgendes ausdrücklich stehen:

  • „Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet.“

  • „Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO.“

  • „Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34ff BAO zu verwenden.“

Spätere Änderungen sind möglich. Wie die Statuten geändert werden können, ist in den Statuten selbst geregelt (siehe Kapitel 9).

 

Beispiel für Statuten eines Kulturvereins: >Musterstatuten