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Wie verfasse ich Vereinsstatuten?




Vereinsstatuten


Ein jeder Verein braucht Statuten, in denen unter anderem die Formen der Entscheidungsfindung, die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, die Verantwortlichkeiten, die Vertretung nach außen und die Form der Streitschlichtung geregelt werden.


Die Statuten müssen gemäß § 3 (2) VerG enthalten:


  1. den Vereinsnamen,
  2. den Vereinssitz,
  3. eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,
  4. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,
  5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,
  6. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,
  7. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,
  8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode, 
  9. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,
  10. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,
  11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.

Die Statuten sind auch entscheidend, ob der Verein als gemeinnütziger Verein steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen kann (mehr Informationen zu diesem Themenkreis auf der Seite >Verein und Steuern>).

 

 

Was alles bei der Erstellung von Statuten zu beachten ist, wollen wir hier anhand von auf einen gemeinnützigen Kulturverein angepassten Musterstatuten erklären.

Es gibt eine Reihe von Musterstatuten im Internet zu finden, unter anderem auch auf der Website des Innenministeriums. Als Gedächtnisstütze und Formulierungshilfe können diese auch durchaus gute Zwecke erfüllen. Es darf aber nicht vergessen werden, sie auf den geplanten Verein anzupassen.

 

 

Um zu zeigen, worauf bei der Erstellung von Statuten zu achten ist, zeigen wir hier ausführlich kommentierte Musterstatuten für einen Kulturverein.

Die linke Spalte enthält die Statuten, die rechte Spalte die Erläuterungen.

Kursiv geschriebene Passagen in den Musterstatuten müssen besonders beachtet und angepasst werden.

 

 

Zur Erleichterung der Anpassung der Statuten gibt es diese kommentierten Musterstatuten auch als Textdokument zum Download (ganz unten).

 

 

 

 


Musterstatuten für einen Kulturverein

Bei kursiv geschriebenen Passagen ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich, um erforderliche Anpassungen vorzunehmen!


 

Erläuterungen

 


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich



 
  1. Der Verein führt den Namen „XY“.


 

Gemäß § 4 (1) VerG muss der Name des Vereins einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.

 

Der Vereinsname darf daher nicht zum Beispiel „Holareidulijö“ lauten, da daraus kein Schluss auf den Vereinszweck möglich ist. Ein Name wie „Verein zur Förderung kritischer Kunst- und Kulturarbeit“ klingt hingegen fad.

 

Es ist aber erlaubt, einem Namen mit Möglichkeit des Rückschlusses auf den Vereinszweck einen klingenden Namen voranzustellen.

 

Somit könnte der Verein „Holareidulijö – Verein zur Förderung kritischer Kunst- und Kulturarbeit“ heißen. Auch ein Kurztitel kann angegeben werden, damit nicht immer der ganze sperrige Name angegeben werden muss. Z.B. „Der Verein führt den Namen ‚Holareidulijö – Verein zur Förderung kritischer Kunst- und Kulturarbeit‘ bzw. den Kurztitel ‚Holareidulijö‘“.

 
 
  1. Der Verein hat seinen Sitz in „A-Stadt“ und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich [auf das Gebiet des Bundeslandes „B-Land“ bzw. der Stadt/Gemeinde "A-Stadt" bzw. auf die ganze Welt].

 

  1. Die Errichtung von Zweigvereinen ist [ist nicht/ist unter Umständen] beabsichtigt.

 



§ 2 Zweck



Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • die Förderung von Kunst und Kultur (in der Region ABC)

  • Die Förderung kultureller Betätigung

  • Die Vermittlung von Kultur

  • Die Beschäftigung bzw. Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur

  • Bereicherung des kulturellen Lebens

  • Förderung der Kommunikation

 
 

Hier soll so umfassend wie möglich das Vereinsziel beschrieben werden. Um als gemeinnütziger Verein anerkannt zu werden, muss jeder der Vereinszwecke gemeinnützig sein. Nicht jeder Vereinszweck muss verfolgt werden, allerdings darf kein anderer Zweck verfolgt werden als hier angegeben.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO §§34.




§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks



 
  1. Zur Verwirklichungen des Vereinszwecks sind folgende Tätigkeiten vorgesehen:

 
  • Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende

  • Herausgabe von (periodischen) Publikationen

  • Einrichtung einer Bibliothek)

  • Durchführung kultureller Veranstaltungen: (Lesungen, Konzerte, Ausstellungen

  • Produktion von Tonträgern, Katalogen und Info-Material über (Nachwuchs-)Künstler_innen

  • Veranstaltung von Workshops und Seminaren

  • Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation

  • Veranstaltung von Wettbewerben

  • Durchführung von Forschungsprojekten, Studien

  • Bereitstellung von Infrastruktur (Ton-, Lichtanlage)

 
 

Auch hier gilt: Es soll jede nur erdenkliche Tätigkeit angeführt werden, die der Verein ausführen wird, um den Vereinszweck zu erreichen. Nicht alles hier Angeführte muss tatsächlich gemacht werden, allerdings darf nichts gemacht werden, das nicht hier steht. Spätere Änderungen und Ergänzungen sind im Rahmen von Statutenänderungen zwar gemäß dieser Statuten möglich. Allerdings kann sein, dass das Finanzamt diese Änderungen erst im nächsten Finanzjahr akzeptiert.

 
 
  1. Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

 
  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

  • Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen lt. Abs. 1

  • Verkauf vereinseigener Publikationen

  • Spenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Flohmärkte

  • Vermächtnisse, Schenkungen

  • Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand

  • Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen

  • Sponsoring, Werbeeinnahmen

  • sonst. Zuwendungen

 
 

Und auch hier gilt: Es soll jede nur erdenkliche Möglichkeit zur Aufbringung der finanziellen Mittel angeführt werden. Nicht alle hier angeführten Möglichkeiten zur Finanzierung des Vereinszwecks müssen wahrgenommen werden. Allerdings sind keine anderen Finanzierungen erlaubt. Spätere Änderungen und Ergänzungen sind im Rahmen von Statutenänderungen zwar gemäß dieser Statuten möglich. Allerdings kann sein, dass das Finanzamt diese Änderungen erst im nächsten Finanzjahr akzeptiert.



§ 4 Arten der Mitgliedschaft



 
  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

 
 

Hier können alle möglichen Klassen von Mitgliedschaften nach eigenen Bedürfnissen definiert werden. Beliebt sind Unterscheidungen in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Dabei werden unter ordentlichen Mitgliedern zumeist jene verstanden, die sich aktiv in die Vereinsarbeit einbringen. Mit außerordentlichen Mitgliedern sind meist jene gemeint, die nicht aktiv im Verein mitarbeiten, aber ihn zum Beispiel finanziell unterstützen möchten. Jeder Klasse von Mitgliedern können bestimmte Rechte und Pflichten auferlegt werden. So können außerordentliche Mitglieder vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Innerhalb einer Klasse sind keine Differenzierungen erlaubt.

 

Wichtig ist hier auch zu überlegen, ob nur natürliche Personen oder auch juristische Personen (Vereine, Gesellschaften, ...) Mitglied werden sollen. So kann etwa für juristische Personen die außerordentliche Mitgliedschaft vorbehalten werden. Es kann aber auch eine eigene Mitgliedsklasse eingerichtet werden.

 


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft



 
  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.

 
 

Hier sind Einschränkungen möglich, aber nicht notwendig.
z.B.: „… juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins verfolgen, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, Einrichtungen der öffentlichen Hand, Kirchen …“ 

 
 
  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 
 

Die Aufnahme der Mitglieder kann auch Aufgabe der Mitgliederversammlung (u. U. auf Vorschlag des Vorstands) sein. Die §§ 6, 10 und 12 müssen dementsprechend adaptiert werden.

 
 
  1. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer_innen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer_innen des Vereins.

 



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft



 
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 


 
  1. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.

 
 

Hier können auch Einschränkungen vorgenommen werden, wie z.B. „nur mit 31. Dezember“, „nur mit Monatsletztem“ etc. Es kann auch vorgeschrieben werden, dass der Austritt mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss, und dass bei verspäteter Meldung der Austritt erst zum nächsten möglichen Austrittstermin erfolgen kann. Die Frage ist nur, ob solche Restriktionen einen Sinn haben. Wenn ein aktives Mitglied nicht mehr mitmachen will, macht es nicht mehr mit. Dann macht es nicht bloß wegen statutarischer Fristen länger mit. Eventuell können aber ausstehende Mitgliedsbeiträge eingeklagt werden.

 
 
  1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.


  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstandauch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.




§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder



 
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen zu.



  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 
 

Hier ist wieder zu empfehlen, die Regelung den eigenen Ansprüchen anzupassen: Welche Klassen von Mitgliedschaften gibt es? Welche Rechte sollen welcher Klasse eingeräumt werden? Welche Pflichten sollen welcher Klasse auferlegt werden?



§ 8 Vereinsorgane



Organe des Vereines sind die

  1. Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10),

  2. der Vorstand (siehe § 11 bis § 13),

  3. die Rechnungsprüfer_innen (siehe § 14) und

  4. das Schiedsgericht (siehe § 15).

 
 

Gesetzlich vorgeschrieben sind Mitgliederversammlung, Leitungsorgan, Rechnungsprüfer_innen und eine Schlichtungseinrichtung für den Streitfall. Wie diese Organe benannt werden, steht hingegen frei. In vielen Vereinen wird das Leitungsorgan „Vorstand“ und die Mitgliederversammlung „Generalversammlung“ genannt. Wenn von den gesetzlichen Bezeichnungen abweichende Namen verwendet werden, müssen diese in den Statuten definiert werden.

 

Soll das Leitungsorgan z.B. „Vorstand“ heißen, muss in § 11 definiert werden: „Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins XY“. Soll die Mitgliederversammlung „Generalversammlung“ heißen, ist in § 9 zu definieren: „Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung des Vereins XY.“

 


§ 9 Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung kann auch „Generalversammlung“ oder „Vollversammlung“ oder sonst wie genannt werden. Dann ist die Paragrafenüberschrift entsprechend zu ändern (z.B. in „§ 9 Vollversammlung“). Und als erster Absatz sollte eingefügt werden: „Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung des Vereins XY“. Anstelle einer Mitgliederversammlung kann auch eine Delegiertenversammlung als Repräsentationsorgan eingerichtet werden. Wichtig ist, dass ein Organ zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder besteht.

 
 
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich [alle zwei/drei/vier/fünf Jahre]statt.

 
 

Gemäß § 5 VerG ist die Mitgliederversammlung mindestens alle fünf Jahre einzuberufen. In den Statuten kann daher auch festgelegt werden, dass die ordentliche Mitgliederversammlung alle zwei, drei, vier oder fünf Jahre stattfindet.

 
 
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.


 

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass von mindestens einem Zehntel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt werden kann. Dies kann durch die Statuten nicht erschwert, wohl aber erleichtert werden. So kann die Möglichkeit der Einberufung einer Mitgliederversammlung auch bereits auf Antrag von mindestens 5 Prozent der Mitglieder in den Statuten erlaubt werden.

 
 
  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief, Fax oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 
 

Hier können Anpassungen z.B. der Frist oder der Einladungswege überlegt werden.


 
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 
 

Anpassung der Frist ist möglich. Die Frist sollte so gewählt werden, dass die Mitglieder noch ausreichend lange vor der Versammlung von allen Anträgen informiert werden können, sodass sie sich auf die entsprechende Debatte und die Beschlussfassung vorbereiten können.

(Gegenanträge zu vorangemeldeten Anträgen sowie Anträge zur Reihung der Tagesordnungspunkte, zur Art der Abstimmung auf Schluss der Debatte und dergleichen sind grundsätzlich auch ohne Voranmeldung möglich.)

   

 
 
  1. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 


 
  1. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine_n Bevollmächtigte_n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 
 

Das Stimmrecht kann an die spezifischen Bedürfnisse angepasst werden. Zum Beispiel kann das Stimmrecht nur bestimmten Mitgliedsklassen (z. B. nur den „ordentlichen Mitgliedern“) zuerkannt werden. Innerhalb einer Mitgliedsklasse dürfen aber keine weiteren Differenzierungen vorgenommen werden.

 
 

Eine Vertretungsregel kann auch weggelassen werden. Sie kann auch eingeschränkt werden, zum Beispiel in Form der Begrenzung von Bevollmächtigungen pro Person.

 
 
  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 
 

Hier sind auch andere Regelungen möglich.

 

Bei vielen Verein war lange Zeit diese Formulierung beliebt:

 

„Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.“

 

Das hat außer für Zuspätkommende allerdings keinen wirklichen Vorteil.

 
 
  1. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.

 
 

Hier sind wieder Anpassungen möglich. Zum Beispiel:
„Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.“

 
 
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine vom Vorstand damit beauftragte Person.

 
 

Dieser Vorsitz kann in den Statuten auch fix zum Beispiel bestimmten Funktionär_innen wie zum Beispiel der_dem Obfrau_Obmann zugewiesen werden, zum Beispiel so: „Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die_der Obfrau_Obmann, ist diese_r verhindert, ihre_seine Stellvertreter_in. Ist auch diese verhindert, übernimmt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.“



§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung



Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;

  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer_innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfer_innen mit dem Verein;

  4. Entlastung des Vorstands;

  5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


 

Anpassungen möglich.

 


§ 11 Der Vorstand


 

Das Leitungsorgan muss nicht „Vorstand“ genannt werden. Dann ist die Paragrafenüberschrift entsprechend zu ändern (z.B. in „§ 11 Leitungsorgan“)

 

Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins XY.

 

und die Definition im ersten Satz des Paragrafen („Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins XY“) entsprechend zu ändern oder zu streichen.

 
 

    ENTWEDER:

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.


ODER:


1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar aus

  • Vorsitzende/r (Obfrau/Obmann/Präsident_in, ...)

  • Vorsitzende/r-Stellvertreter_in, (Obfrau/Obmann-Stellvertreter_in, Vizepräsident_in)

  • Schriftführer_in

  • KassierIn (Schatzmeister_in, ...)

  • gegebenenfalls Schriftführer_in-Stellvertreter_in

  • gegebenenfalls Kassier_in-Stellvertreter_in

  • gegebenenfalls Beirät_innen“

 
 

Hier kann und soll entsprechend den Bedürfnissen angepasst werden.

 

Grundsätzlich sind zwei Personen für den Vorstand ausreichend.

 

Es kann aber auch durchaus hilfreich sein, wenn mehrere Personen im Vorstand Verantwortung übernehmen und sich die Arbeit auch aufteilen.

 

Nach Belieben kann eine Hierarchie und Aufgabenteilung vorgegeben werden oder aber der Vorstand als Kollegialorgan definiert werden.


 

Eine beliebte Zusammensetzung des Vorstands ist: Vorsitzende_r (Obmensch), Kassier_in und Schriftführer_in, gegebenenfalls mit Stellvertreter_innen. Links finden sich zwei mögliche Varianten für eine Zusammensetzung des Vorstands. Werden derart Funktionen vergeben, müssen deren Aufgaben in weiterer Folge in § 13 definiert werden.


 
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt [optional: „und wird zu mindestens 50% aus Frauen gebildet“].
    Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede_r Rechnungsprüfer_in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer_innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer_s Kuratorin_s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die_der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

 


 
  1. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt ein [zwei/drei/vier/fünf] Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 
 

Die Funktionsdauer muss auch gar nicht begrenzt werden.

 
 
  1. Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.

 


 
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen, ist er beschlussfähig wenn beide Mitglieder anwesend sind.

 
 

Der letzte Satz ist freilich nur bei Vereinen erforderlich, bei denen es laut Abs. 1 möglich ist, dass der Vorstand nur aus zwei Mitglieder besteht.

 
 
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der_s Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teil, so fasst er seine Beschlüsse einstimmig.

 
 

    Der letzte Satz ist freilich nur bei Vereinen erforderlich, bei denen es laut Abs. 1 möglich ist, dass der Vorstand nur aus zwei Mitglieder besteht.

 
 
  1. Den Vorsitz führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

 
 

Bei Vorständen mit Funktionsteilung kann auch vorgeschrieben werden: „Den Vorsitz führt die_der Vorsitzende/Obmann_frau/Präsident_in, bei dessen_deren Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.“

 
 
  1. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).

  2. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. des neuen Vorstandsmitglieds in Kraft.

  3. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand , im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.

 



§ 12 Aufgaben des Vorstands



Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

  2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung

  3. Verwaltung des Vereinsvermögens

 


 
  1. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

 
 

Die hier angeführten Aufgaben müssen freilich mit den anderen Punkten in den Statuten zusammenpassen. „Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern“ ist freilich nur dann als „Aufgabe des Vorstands“ anzuführen, wenn dies auch in den §§ 5 und 6 so festgelegt wird.

 
 
  1. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 


 
  1. Der Vorstand kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genanten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.

 



§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder





 
  1. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. [ODER: Die Vertretung des Vereins erfolgt im Zusammenwirken von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.ODER: Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch die_den Vorsitzenden oder ihrer_ihres_seiner_seines Stellvertreter/s_in [in Zusammenwirken mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.]]

  2. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Vorstands und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines anderen Vorstandsmitglieds. Wenn das Geschäft für alle Vorstandsmitglieder ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

     

  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs. 1 genannten Personen erteilt werden.



WENN OBEN EINE ENTSPRECHENDE FUNKTIONSTEILUNG VORGENOMMEN WURDE, KANN ERGÄNZT WERDEN:



  1. Bei Gefahr im Verzug ist die/der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des gesamten Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  2. Die_der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

  3. Die_der Schriftführer_in hat die_den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr_ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.

  4. Die_der Kassier_in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der_s Vorsitzenden, der_s Schriftführerin_Schriftführers und der_des Kassierin_Kassiers ihre Stellvertreter_innen.

 


 

Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt grundsätzlich durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam, es sei denn, die Vertretung nach außen ist in den Statuten anders geregelt. Damit nicht jede Willenserklärung durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam erfolgen muss, ist eine Regelung wie eine der in der linken Spalte vorgeschlagenen zu überlegen.

 

Weitere Einschränkungen der Vertretungsbefugnis zum Beispiel für finanzielle Angelegenheiten sind gemäß § 6 Abs. 3 VerG gegenüber Dritten unwirksam. Formulierungen wie in den Musterstatuten des Innenministeriums, die für „Geldangelegenheiten“ das Zusammenwirken von Obmann/Obfrau und Kassier/Kassierin und für schriftliche Ausfertigungen jenes von Obmann/Obfrau und Schriftführer/Schriftführerin vorschreiben, entsprechen nicht dem Vereinsgesetz.

 

 




§ 14 Die Rechnungsprüfung



 
  1. Zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr [zwei/drei/vier/fünf Jahren]gewählt. Wiederwahl ist möglich.

  2. Den Rechnungsprüfer_innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

  3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer_innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10).

 
 

Um leichter die Übersicht zu behalten, sollte die Funktionsdauer der Rechungsprüfer_innen am besten jener des Vorstands entsprechen. Das muss aber nicht sein.

 


§ 15 Das Schiedsgericht



 
  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen einer Woche [zwei Wochen] ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichter_in schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter_innen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur_m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).

 



§ 16 Auflösung des Vereines



 
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine_n Liquidator_in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese_r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt wie der Verein XY.

  4. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 












 

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