Wirtschaftskammermitgliedschaft wegen Veröffentlichung von eigenen Kunstdarbietungen im Internet?
Zu Verunsicherung bei Künstler*innen, die ihre eigenen Werke im Internet präsentieren, führte dieser Tage die Medienberichterstattung über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Wirtschaftskammer hatte einer Musikerin, die Videos ihrer Musik auf Youtube und ihrer Website veröffentlicht hatte, beschieden, dass sie damit Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer sei und Kammerumlage zahlen müsse. Und der Verwaltungsgerichtshof gab der Wirtschaftskammer recht.
Müssen nun alle Künstler*innen, die Videos von ihren Auftritten, Lesungen, Ausstellungen etc. veröffentlichen, befürchten, zu Wirtschaftskammermitgliedern zu werden?
Kurz gesagt: Nein!
Zumindest, wenn solche Videos nur zur Ergänzung anderer Inhalte auf einer Webseite eingebettet sind und damit kein Geld verdient wird, sollte dies kein Problem darstellen.
Aber das Ganze ist freilich schon einigermaßen verzwickt, sonst wäre es nicht beim Verwaltungsgerichtshof gelandet.
Worum ging es?
Eine konkrete Musikerin hatte Videos ihrer Musik auf Youtube veröffentlicht und in ihre Website eingebettet. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich sah darin den Betrieb „sonstiger Dienstleistungen“, der eine Wirtschaftskammermitgliedschaft begründe und verlangte die Bezahlung einer Grundumlage von 400 Euro pro Jahr.
Die Musikerin erhob dagegen Beschwerde und das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab dieser Beschwerde statt und hob den Bescheid der Wirtschaftskammer auf.
Die Wirtschaftskammer Niederösterreich erhob dagegen eine Revision und nun entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass die Wirtschaftskammer zu Recht die Musikerin als Pflichtmitglied betrachtete und die Zahlung der Grundumlage einforderte.
Müssen nun alle Künstler*innen, die Videos von Auftritten, Lesungen, Ausstellungen oder Ähnlichem im Internet veröffentlichen, fürchten, Pflichtmitglieder der Wirtschaftskammer zu werden und Kammerumlage zahlen zu müssen?
Unserer Einschätzung nach: nein.
Aber wann kann man sich vor dem Gesetz schon sicher sein?
Wer Mitglied in der Wirtschaftskammer ist (sein muss), wird im Wirtschaftskammergesetz nur demonstrativ angeführt. Neben konkret angeführten Gewerben fallen auch Unternehmungen darunter, die „sonstige Dienstleistungen“ erbringen. Das kann vieles sein. Doch auch der Verwaltungsgerichtshof meint, dass „der Begriff der ‚sonstigen Dienstleistungen’ unter Rückgriff auf die Anlage“ zu diesem Gesetz auszulegen ist, in der etwas umfassender aufgeführt wird, wer „jedenfalls“ zu Mitgliedern zu zählen ist.
Darunter befindet sich der Punkt „Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen“.
Und eine solche Unternehmung, eine audiovisuelle Programmproduktion , konkreter: den Betrieb eines „audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf“, stellte die Wirtschaftskammer Niederösterreich bei der Musikerin fest.
Ist nun jede Veröffentlichung von Videos von Kunstdarbietungen ein „audiovisueller Mediendienst auf Abruf“, der eine Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer nach sich zieht?
Unserer Einschätzung nach: nein.
Um das zu beurteilen, muss das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) herangezogen werden, und das hat der Verwaltungsgerichtshof auch getan.
Hier ist geregelt, was ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf ist, und dass dieser bei der Regulierungsbehörde KommAustria anzuzeigen ist.
Die „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR)“ hat die Kriterien für einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf übersichtlich auf ihrer Website zusammengefasst:
⇒ https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/mediendienste/bewilligung_neuer_angebote/internet/Abrufdienste/abrufdienste.de.html
Um zu prüfen, ob die eigenen Veröffentlichungen im Internet diesen Kriterien entspricht, empfiehlt die RTR, sechs Fragen zu beantworten:
⇒ https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/mediendienste/ThemenseitenMedien/ThemenseiteAbrufdienste/kriterien_abrufdienste/kriterien_abrufdienste.de.html
Nur wenn alle 6 Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein anzeigepflichtiger audiovisueller Mediendienst auf Abruf vor.
Ein wesentliches Kriterium, das dafür spricht, dass es sich bei den eigenen Veröffentlichungen um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handelt, ist, dass damit irgendwie Einkünfte erzielt werden oder werden sollen. Dass kann der Fall sein, wenn das Youtube-Video irgendwie „,monetarisiert“ wird, durch Werbeeinnahmen, durch eine Vereinbarung mit Youtube oder auf eine andere Weise.
Ist das nicht der Fall, liegt in der Regel auch kein audiovisueller Mediendienst auf Abruf vor.
Ein anderes Kriterium ist, dass das Videoangebot im Vordergrund steht und nicht nur eine Ergänzung darstellt. Wenn das Video in eine Textseite auf einer eigenen Website eingebettet ist, spricht das dagegen, dass ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf vorliegt. Wenn des Video allein auf einer eigenen Unterseite der Website eingebunden ist, spricht das eher dafür, dass es sich um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handeln könnte (wenn auch die anderen Kriterien erfüllt sind).
Warum musste die betroffene Musikerin jetzt aber Kammerumlage zahlen?
In dem konkreten Fall der Musikerin hatte diese den Betrieb eines „audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf“ bei der Regulierungsbehörde KommAustria selbst angezeigt. Das tat sie, nachdem die KommAustria sie zu einer Stellungnahme aufgefordert hatte. Möglicherweise war es vorschnell und nicht ausreichend überlegt, gleich nach der Aufforderung zur Stellungnahme den Betrieb eines „audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf“ anzuzeigen. Vielleicht auch nicht. Wir wissen es nicht, weil wir den konkreten Fall nur aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kenne.
Gut ein Jahr später stellte die Wirtschaftskammer Niederösterreich dann jedenfalls fest, dass sie Pflichtmitglied sei und Umlage zahlen müsse.
Daraus schließen wir zusammenfassend:
- Keine Panik!
- Nicht jede Veröffentlichung von Videos im Internet begründet eine Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer.
- Eine Pflichtmitgliedschaft kann aber bestehen, wenn ein „audiovisueller Mediendienst auf Abruf“ betrieben und angezeigt wird.
- Wenn mit den Videos kein Geld verdient wird, spricht dies dagegen, dass ein „audiovisueller Mediendienst auf Abruf“ vorliegt.
- Prüft genau, ob wirklich alle Kriterien für einen „audiovisueller Mediendienst auf Abruf“ erfüllt sind, bevor ihr einen solchen anzeigt.
- In den allermeisten Fällen ist es – in Bezug zu einer Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer – unproblematisch, Videos eurer Werke im Internet zu veröffentlichen und auf eurer Website einzubetten, insbesondere, wenn damit kein Geld verdient wird und die Videos nur Ergänzung zu anderen Inhalten darstellen.
- Beachtet aber bitte immer auch das Urheberrecht und prüft, ob ihr AKM-Entgelte für die Veröffentlichung zahlen müsst (bei Musikvideos müsst ihr das fast immer), aber das ist ⇒ eine andere Geschichte.
Das ist eine vorläufige Einschätzung des Kulturinfoservices der IG Kultur Wien auf Basis des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs und rechtlich unverbindlich. Konkrete Informationen zu dem beschriebenen Fall liegen uns nicht vor. Wir versuchen noch, genauere Informationen und andere Einschätzungen zu erhalten.
Quellen:
Medienbericht von derstandard.at:
⇒ https://www.derstandard.at/story/3000000313436/youtuberin-musste-wirtschaftskammer-beitreten-und-kammerumlage-zahlen
Bericht auf der Website des Verwaltungsgerichtshofs:
⇒ https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/aktuelle_entscheidungen/ro2024040023.html
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs:
⇒ https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/aktuelle_entscheidungen/Ro-2024040023.pdf
Das Wirtschaftskammergesetz:
⇒ https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007962
Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz:
⇒ https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001412
Informationen der RTR zu Audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf:
⇒ https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/mediendienste/ThemenseitenMedien/ThemenseiteAbrufdienste/Informationen_fuer_Social_Media_Channels.de.html
