Änderungen und Ergänzungen
Seit Erscheinen der Broschüren „Kulturverein gründen und betreiben“ und „Kultur veranstalten in Wien“ gab es immer wieder einzelne Änderungen in Gesetzen, Verordnungen und anderen Rechtstexten. Hier folgt eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen:
Kulturverein gründen und betreiben – Änderungen und Ergänzungen 2024
Kapitel 15.5: Freiwilligenpauschale ersetzt Aufwandsentschädigungen
Die steuerfreie Aufwandsentschädigung von bis zu 75 Euro im Monat für Tätigkeiten für den Verein (gemäß VereinsrichtlinRz 764 und 765) wurde mit Beginn 2024 durch ein „Freiwilligenpauschale“ (gemäß § 3 Abs 1 Z 42 Einkommensteuergesetz) ersetzt.
Kleines Freiwilligenpauschale: 30 Euro/Tag und Person, maximal 1000 Euro/Jahr und Person
Für jeden Tag, an dem eine Person ehrenamtlich für einen gemeinnützigen (oder mildtätigen oder kirchlichen) Verein tätig ist, kann sie bis zu 30 Euro Freiwilligenpauschale erhalten, maximal jedoch 1000 Euro im Jahr.
Großes Freiwilligenpauschale: 50 Euro/Tag und Person, maximal 3000 Euro/Jahr und Person
Für Funktionen als Ausbildner*in oder Übungsleiter*in (sowie für für Kulturvereine nicht relevante bestimmte Tätigkeiten für bestimmte Vereine wie Blaulichtorganisationen) beträgt die Freiwilligenpauschale 50 Euro pro Tag und maximal 3000 Euro im Jahr.
Für alle gilt:
Wenn eine Person von demselben Verein auch Einkünfte für andere Tätigkeiten bezieht (Honorar, Lohn, Gehalt, sonstige Einkünfte), ist nur dann auch eine Freiwilligenpauschale möglich, wenn für die jeweiligen Tätigkeiten nicht vergleichbare Ausbildungen oder Qualifikationen erforderlich sind.
Wenn eine Person sowohl kleines als auch großes Freiwilligenpauschale (von einem oder mehreren Vereinen) bekommt, sind für sie in Summe maximal 3000 Euro einkommensteuerfrei. Darüber hinaus gehende Einkünfte gelten als zu besteuernde „sonstige Einkünfte“.
Die Person, die die Freiwilligenpauschale bekommt, braucht keine Honorarnote zu legen.
Der auszahlende Verein ist verpflichtet, die Tätigkeiten und die Auszahlung zu domumentieren.
Die IG Kultur Österreich empfiehlt, einen Beleg zu erstellen, der enthält:
- die Zahl der Einsatztage
- Angabe, ob kleine oder große Freiwilligenpauschale
- Höhe der Freiwilligenpauschale
► Vorlage der IG Kultur Österreich
Erhält eine Person von einem Verein mehr als € 2.000 pro Kalenderjahr an Freiwilligenpauschale ausbezahlt, muss dies vom Verein mittels Formular bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt gemeldet werden.
Mehr Informationen bei der IG Kultur Österreich:
► https://igkultur.at/praxis/praktisch-erklaert-die-neue-freiwilligenpauschale
Kapitel 14: Verein und Steuern
Die Grenze für die „Kleinunternehmerregelung“ wurde bereits ab 2020 auf 35.000 Euro angehoben. Ein gemeinnütziger Verein fällt dann unter die Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Kleinunternehmer_innenregelung, wenn die Summe all seiner Einnahmen aus nicht als Liebhaberei eingestuften wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und all seiner Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr als 35.000 Euro (netto) im Jahr ausmacht.
Die Körperschaftsteuer beträgt 2024 23 % (2023 24 %, bis 2022 25 %)
NEU: Spendenbegünstigung für Kulturvereine
Die Möglichkeit der Spendenbegünstigung wird auf alle Vereine ausgeweitet, die gemeinnützig (oder mildttätig oder kirchlich) sind ausgeweitet und erleichtert, kommt nun also endlich auch für kleine Kulturvereine in Betracht,
Spendenbegünstigung bedeutet, dass wenn andere dem Verein etwas spenden, diese (also die Spender*innen) die Spende von ihrer Einkommensteuer oder Lohnsteuer absetzen können.
Einlangende Spenden sind für Spenden-Empfänger*innen ohnehin immer steuerfrei. Dafür braucht es keine Spendenbegünstigung.
Für Spender*innen werden Spenden aber nur dann in ihrer Einkommensteuer- oder Lohnsteuer-Erklärung berücksichtigt, wenn die Spenden an eine spendenbegünstigte Organisation gehen.
Eine Spendenbegünstigung ändert für den Spenden empfangenden Verein also nur insofern etwas, dass es attraktiver ist, an ihn zu spenden.
Um eine Spendenbegünstigung zu erhalten, muss der Verein dies beantragen. Eine solche Antragstellung ist seit 1. April 2024 möglich. Anträge, die bis 30. Juni 2024 gestellt werden, können bewirken, rückwirkend ab 1. Jänner 2024 in die Liste spendenbegünstigter Organisationen aufgenommen zu werden.
Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung sind:
Der Verein muss alle Bedingungen für die Steuerbegünstigung aufgrund der ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung gemeinnütziger (oder mildtätiger oder kirchlicher) Zwecke genauestens erfüllen (siehe Kapitel 12 der Broschüre „Kulturverein gründen und betreiben“). Zwischen Vereinszwecken und Mitteln zur Erreichung dieser Zwecke ist strikt zu unterscheiden.
In den Statuten ist der Paragraph zur Beendigung des Vereins zu ergänzen:
„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen des Vereins nur für die in diesen Statuten angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.“
Die erforderliche Änderungen der Statuten müssen vor der Antragstellung beschlossen werden.
Der Antrag muss von Steuerberater*innen bestätigt werden. Es sind mit der Antragstellung also auch Kosten verbunden. Daher sollte überlegt werden, ob sich das für den Verein auch auszahlt.
Informationen bei der IG Kultur Österreich:
Informationen des Finanzministeriums:
►„Checkliste Spendenbegünstigung neu“ des BMF
Kultur veranstalten in Wien + Veranstaltungsstätte betreiben in Wien – Änderungen 2024
Teil II Kapitel 4.3 Verein und Gastgewerbe
Ein erfolgreicher Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität reicht künftig nicht mehr als Befähigungsnachweis fürs Gastgewerbe. Die entsprechende Bestimmung der Gastgewerbe-Verordnung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit einem ► Erkenntnis vom 28. 2. 2024 aufgehoben.
Fehler-Korrekturen:
Korrektur zu Teil I Kapitel 1.2 Keine Veranstaltungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz: Der Anfang des Unterkapitels „Nicht öffentliche Veranstaltungen“ sollte richtig lauten:
Nicht öffentliche Veranstaltungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020. Das sind Veranstaltungen, die •nicht allgemein zugänglich sind und •nicht gegenüber einem unbestimmten Personenkreis beworben werden. (Umkehrschluss aus § 1 Wr. VG)
Korrektur zu Teil I Kapitel 2.1 Anmeldepflichtige Veranstaltungen: Veranstaltungen in Zelten sind ab 200 Besucher*innen anmeldepflichtig.