Zum Hauptinhalt springen

#COVID19 – Bedingungen für Veranstaltungen

Mit Ablauf des 30. April 2023 trat die ►2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV außer Kraft. Die ►2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung, die in Wien zusätzlich gegolten hat, war bereits mit Ablauf des 28. Feber 2023 außer Kraft getreten.

Damit endete auch die letzte für Kulturveranstaltungen relevante Maßnahme, die Verpflichtung zu COVID-19-Präventionskonzepten und COVID-19-Beauftragten bei Veranstaltungen (Zusammenkünfte) mit mehr als 500 Personen.

 

 

Weiterhin gilt die ►COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV): Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, unterliegen Verkehrsbeschränkungen. Sie müssen in Innenräumen durchgehend eine richtig sitzende FFP2-Maske tragen und regelmäßig wechseln; sowie im Freien, wenn ein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird. (§ 3 COVID-19-VbV) Es gibt dabei keine Ausnahmen für Essen, Trinken oder Rauchen – das ist für COVID-Positive daher nur im Freien bei Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zu anderen Personen möglich.
Arbeitsorte dürfen nicht betreten werden, wenn die FFP2-Maske nicht durchgehend getragen werden kann. (§ 8 Abs 2 COVID-19-VbV)

 

 

 

Bundesweit gilt bis 30. April 2023 die ►2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV samt Änderungen durch die ►1., ►2., ►3., ►4. und ►5. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung.
►Konsolidierte Fassung der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV

Die ►2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung, die in Wien zusätzlich gegolten hat, ist mit Ablauf des 28. Febers 2023 außer Kraft getreten.

 

Für Kultureinrichtungen und Veranstaltungen gilt es bis 30. April 2023 noch diese COVID-19-bedingte Maßnahme zu beachten:

  • Bei Veranstaltungen (Zusammenkünfte) mit mehr als 500 Personen sind COVID-19-Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte erforderlich. (§ 7 2. COVID-19-BMV)
    Ausgenommen davon sind u. a. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Kundgebungen, Demonstrationen etc.), Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen oder Parteien (z. B. Mitgliederversammlungen von Vereinen).

    Als COVID-19-Beauftragte dürfen gem. § 4 Abs 2 2. COVID-19-BMV nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Die*Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
    Das COVID-19-Präventionskonzept ist während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.


    Das COVID-19-Präventionskonzept ist gem. § 4 Abs 3 2. COVID-19-BMV ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 und hat insbesondere zu enthalten:
    1. spezifische Hygienemaßnahmen
    2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
    3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
    4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
    5. Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens
    6. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter*innen in Bezug auf Hygienemaßnahmen

Es gibt für Kultureinrichtungen und Veranstaltungen keine Maskenpflichten oder 2-G-Regeln mehr, auch nicht im Gastrobereich bzw. für die Abgabe von Speisen und Getränke.

Gültig seit 1. August 2022:

Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, und für die daher Verkehrsbeschränkungen aufgrund der ►COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV) gelten, müssen in Innenräumen durchgehend eine richtig sitzende FFP2-Maske tragen und regelmäßig wechseln; sowie im Freien, wenn ein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird. (§ 3 COVID-19-VbV) Es gibt dabei keine Ausnahmen für Essen, Trinken oder Rauchen – das ist für COVID-Positive daher nur im Freien bei Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zu anderen Personen möglich.
Arbeitsorte dürfen nicht betreten werden, wenn die FFP2-Maske nicht durchgehend getragen werden kann. (§ 8 Abs 2 COVID-19-VbV)

 

 

 

REGELUNGEN BIS 15. APRIL 2022

Es gilt die ►COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV samt Änderungen durch die ►1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung und ►2. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung.
► Konsolidierte Fassung der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV (nicht immer aktuell)

In Wien gilt zusätzlich die ►Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung samt Änderungen laut ►Wiener LGBl. Nr. 13/2022 und ►Wiener LGBl. Nr. 14/2022.
► Konsolidierte Fassung der Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung (nicht immer aktuell)

 

  • COVID-19-Präventionskonzept und -Beauftragte in Kultureinrichtungen und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen
    In Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind ein COVID-19-Präventionskonzept und muss ein*e COVID-19-Beauftragte*r bestellt werden. (§ 4 Abs 1 Z 6 bzw. § 7 Abs 1 COVID-19-BMV)
     
  • FFP2-Maskentragepflicht in geschlossenen Räumen
    • bei Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften (auch bei Zusammenkünften für berufliche Zwecke und bei Zusammenkünften von Organen juristischer Personen wie Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen von Vereinen)
      mit mehr als 50 Teilnehmer*innen (außerhalb Wiens: mit mehr als 100 Teilnehmer*innen) (§ 8 Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung bzw. § 7 Abs 3 COVID-19-BMV)
    • für Besucher*innen von Kultureinrichtungen wie Theatern, Kinos, Kabaretts, Konzertsälen, Museen, Ausstellungen, Bibliotheken und Büchereien (§ 3 Abs 2 Z 6 COVID-19-BMV), auch wenn nicht mehr als 50 Personen zusammenkommen
    • für Kund*innen von Handel, Dienstleistungen, Gastronomie (außer beim Verweilen am Verabreichungsplatz, also am Tisch) etc. (§ 3 COVID-19-BMV), auch wenn nicht mehr als 50 Personen zusammenkommen

      Ausnahmen:
    • Keine FFP2-Maskenpflicht in der Nachtgastronomie in Wien – da dürfen Besucher*innen nur mit 2-G-Nachweis eingelassen werden. (§ 2 Abs 1 Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung)
      Außerhalb Wiens können Betreiber*innen von Nachtgastronomiebetrieben wählen, alle Kund*innen nur mit 3-G-Nachweis einzulassen, ansonste besteht FFP2-Maskenpflicht (einzelne Kund*innen können nicht individuell zwischen FFP2-Maske und 3-G-Nachweis wählen). (§ 3a Abs 2 COVID-19-BMV)
    • Keine FFP2-Maskenpflicht bei Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung. (§ 7 Abs 3 Z 3 COVID-19-BMV und § 8 Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung)
    • Außerhalb Wiens gibt es keine FFP2-Maskenpflicht bei Veranstaltungen ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wenn alle Teilnehmer*innen nur nach Vorlage eines 3-G-Nachweises eingelassen werden. (Einzelne Teilnehmer*innen können nicht individuell zwischen FFP2-Maske und 3-G-Nachweis wählen.) (§ 7 Abs 3 Z 4 COVID-19-BMV)

      Im Freien verlangen COVID-19-BMV und Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung keine FFP2-Masken
  • 2-G-Regel bei Ausgabe von Speisen und Getränken in Wien
    Wenn bei Veranstaltungen oder in Kultureinrichtungen (nur in Wien) Speisen und Getränke abgegeben werden, gilt für den Barbereich bzw. beim Buffet die 2-G-Regel wie in Gastgewerbebetrieben.
    In Gastgewerbebetriebe in Wien dürfen nur Personen mit gültigem 2-G-Nachweis eingelassen werden. Das gilt auch für Nachtgastronomie (Clubs etc.). (§ 2 Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung)
    Außer am Verabreichungsplatz (also am Tisch) besteht FFP2-Maskentragepflicht.

    Ausnahmen für Kinder (§ 10 Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung):
    Für Kinder bis zum 6. Geburtstag gibt es keine G-Regel.
    Für Kinder vom 6. bis 3 Monate nach dem 12. Geburtstag gilt anstelle der 2-G-Regel die 3-G-Regel.
    Für Kinder ab 3 Monate nach dem 12. Geburtstag bis zum Ende der Schulpflicht gilt die 2,5-G-Regel. Ninja-Pass gilt nicht bis zum Ende der Kalenderwoche, sondern nur bis Freitag oder bis 48 Stunden nach letztem PCR-Test.

Alle Angaben ohne Gewähr, es gelten die Gesetze und Verordnungen.

***

 

REGELUNGEN BIS 4. MÄRZ 2022

 

Es gilt die ►4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV) und Änderung der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (1. Novelle zur 4. COVID-19-MV) samt Änderungen laut ►2. Novelle zur 4. COVID-19-MV, ►3. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, ►4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, ►5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung und ►6. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung.

►Konsolidierte Fassung der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV) (nicht immer aktuell)

In Wien gilt zusätzlich die ►Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022 mit den im ►Wiener LGBl. Nr. 6/2022 , ►Wiener LGBl. Nr. 8/2022, ►Wiener LGBl. Nr. 9/2022 und ►Wiener LGBl. Nr. 11/2022 kundgemachten Änderungen.

►Konsolidierte Fassung der Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022 (nicht immer aktuell)

 

Alle Angaben ohne Gewähr, es gelten die Gesetze und Verordnungen.

  • Veranstaltungen ohne zugewiesene gekennzeichnete Sitzplätze indoor oder outdoor:

    • wenn Speisen und Getränke konsumiert werden können: maximal 50 Personen (nach anderer Auslegung ist ohne zugewiesene gekennzeichnete Sitzplätze Konsumation von Speisen und Getränken nicht zulässig)

    • wenn keine Speisen oder Getränke konsumiert werden: keine Obergrenze der Personenzahl

    • mit mehr als 50 Personen nur zwischen 5 und 24 Uhr

    • 3-G-Nachweispflicht (bis 18. Feber: 2-G-Nachweispflicht)

    • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Im Freien gilt FFP2-Maskenpflicht, wenn ein Mindestabstand von 2 Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, Lebenspartner*innen, einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, eingehalten wird oder eingehalten werden kann (außer kurzzeitige Unterschreitung des Mindestabstand).

    • COVID-19-Präventionskonzept in Kultureinrichtungen

    • COVID-19-Beauftragte*r in Kultureinrichtungen

    • Kontaktdatenerhebungspflicht (außer, wenn die Personen am betreffenden Ort durchgehend eine Maske zu tragen haben)

    • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

  • Veranstaltungen mit zugewiesenen gekennzeichneten Sitzplätzen indoor oder outdoor:

    • 3-G-Nachweispflicht (bis 18. Feber: 2-G-Nachweispflicht)

    • mit mehr als 50 Personen nur zwischen 5 und 24 Uhr

    • über die Zulässigkeit von Verkauf von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen gibt es unterschiedliche Auslegungen und Aufkünfte des Ministeriums

    • Anzeigepflicht ab 50 Personen

    • Bewilligungspflicht ab 250 Personen

    • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Im Freien gilt FFP2-Maskenpflicht, wenn ein Mindestabstand von 2 Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, Lebenspartner*innen, einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, eingehalten wird oder eingehalten werden kann (außer kurzzeitige Unterschreitung des Mindestabstand).

    • COVID-19-Präventionskonzept ab 51 Personen

    • COVID-19-Beauftragte*r ab 51 Personen

    • Kontaktdatenerhebungspflicht (ab 12. Feber 2022 außer, wenn die Personen am betreffenden Ort durchgehend eine Maske zu tragen haben)

    • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

  • Für Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive gilt:

    • FFP2-Maskenpflicht

    • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

  • Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts sowie Konzertsäle und -arenen, gilt:

    • 3-G-Nachweis (bis 18. Feber: 2-G-Nachweispflicht)

    • FFP2-Maske

    • COVID-19-Präventionskonzept

    • COVID-19-Beauftragte*r

    • Kontaktdatenerhebungspflicht (außer, wenn die Personen am betreffenden Ort durchgehend eine Maske zu tragen haben)

    • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

    • Bei Kulturveranstaltungen in Kultureinrichtungen gilt die jeweils strengere Bedingung

  • Verabreichung und Konsum von Speisen und Getränke bei Veranstaltungen und in Kultureinrichtungen nach den Regeln für Gastronomie
    • bei Veranstaltungen nur zulässig bei:
      – Veranstaltungen mit zugewiesenen gekennzeichneten Sitzplätzen
      – Veranstaltungen ohne zugewiesene gekennzeichnete Sitzplätze mit maximal 50 Besucher*innen

    • 2-G-Nachweispflicht (außerhalb Wiens ab 19. Feber: 3-G-Nachweispflicht)

    • Konsumation in geschlossenen Räumen nur auf zugewiesenen Sitzplätzen

    • Konsumation in geschlossenen Räumen nicht in Nähe der Ausgabestelle

    • Im Freien dürfen Speisen und Getränke auch im Stehen und auch an der Verabreichungsstelle konsumiert werden

    • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, Maske darf am zugewiesenen Sitzplatz abgenommen werden

    • Selbstbedienung bei geeigneten Hygienemaßnahmen gestattet

    • kein Barbetrieb

    • nur von 5 bis 24 Uhr

    • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

  • Arbeitsorte:
    • 3-G-Nachweispflicht

    • FFP2-Maskentragepflicht (außer wenn physischer Kontakt zu anderen Menschen ausgeschlossen ist)

    • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

    • An Arbeitsorten mit mehr als 51 Arbeitnehmer*innen sind COVID-19-Beauftragte und COVID-19-Präventionskonzept (das auch Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen enthalten muss)

  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Kundgebungen, Demonstrationen, Protestcamps, Baustellenbesetzungen und dergleichen):

    • Teilnahme auch ohne 2-G- oder 3-G-Nachweis gestattet

    • FFP2-Maskenpflicht auch im Freien (auch wenn 2-Meter-Mindestabstand eingehalten wird), wenn daran mehr als 10 Personen teilnehmen

    • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

  • Proben zu beruflichen Zwecken und berufliche künstlerische Darbietungen in fixer Zusammensetzung
    • 3-G-Nachweispflicht

    • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

  • Nicht berufliche Proben und künstlerische Darbietungen
    • 3-G-Nachweispflicht (bis 18. Feber: 2-G-Nachweispflicht)

    • FFP2-Maskenpflicht (wenn dies aufgrund der Eigenart der Tätigkeit nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen)

    • Anzeigepflicht ab 50 Personen

    • Bewilligungspflicht ab 250 Personen

    • COVID-19-Präventionskonzept ab 51 Personen

    • COVID-19-Beauftragte*r ab 51 Personen

    • Kontaktdatenerhebungspflicht (außer, wenn die Personen am betreffenden Ort durchgehend eine Maske zu tragen haben)

    • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten
  • Unbedingt notwendige berufliche Aus- und Weiterbildungen
    • 3-G-Nachweispflicht

    • FFP2-Maskenpflicht (wenn dies aufgrund der Eigenart der Tätigkeit nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen)

    • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten
  • sonstige Workshops, Kurse und dergleichen
    • Regeln wie bei Veranstaltungen
  • Mitgliederversammlungen, Sitzungen von Leitungsorganen von Vereinen
    Unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen – dazu zählen bei Vereinen: Mitgliedersammlungen, Sitzungen von Leitungsorganen (Vorstandssitzungen), Zusammenkünfte von Rechnungsprüfer*innen – sind zulässig …
    • sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist

    • mit FFP2-Maske in geschlossenen Räumen und im Freien, wenn Mindestabstan nicht eingehalten wird

    • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

  • Kulturangebote, Kulturvermittlung an/mit Schulen

    In Schulen gilt bis zumindest 26. Feber 2022 die Risikostufe 3 gemäß ►COVID-19-Schulverordnung 2021/22.

    • Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation von Schulen mit solchen Personen oder Einrichtungen dürfen nicht durchgeführt werden.
    • Kulturveranstaltungen in Räumen von Schulen sind nur zulässig, wenn kein Kontakt zwischen den externen Nutzer*innen der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie Schüler*innen erfolgt. Außerdem gelten die Bestimmungen gem. 6. COVID-19-SchuMaV für Zusammenkünfte (FFP2-Pflicht, 2-G-Nachweis …)
    • Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen außerhalb des Schule dürfen ab 20. Feber 2022 besucht werden (laut Änderung ►BGBl. II 60/2022 Z. 2)

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN:

1-G-Nachweis: gültiger Corona-Impfnachweis

2-G-Nachweis: gültiger Genesungsnachweis oder gültiger Coronoa-Impfnachweis

2-G-PLUS-Nachweis: gültiger Gesensungsnachweis oder gültiger Corona-Impfnachweis PLUS zusätzlich ein negativer maximal 48 Stunden alter PCR-Test  (außer für Personen, die in den letzten 90 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben und dies nachweisen).
Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass aus Gründen mangelnder Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung ein gültiger PCR-Testnachweis nicht vorgewiesen werden kann, reicht statt eines PCR-Tests auch ein max. 24 Stunden alter negativer Antigentest einer befugten Stelle plus FFP2-Maske.

2-G-PLUS-plus-Booster-Nachweis (Booster+-Regel):
– Nachweis einer Boosterimpfung
(dritte Impfung nach zwei Impfungen mit einem zugelassenen Impfstoff)
ODER
Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 und Nachweis einer Zweitimpfung mit Pfizer, Moderna, AstraZeneca)
UND
– maximal 48 Stunden alter negativer PCR-Test (außerhalb Wiens: maximal 72 Stunden alter negativer PCR-Test)

2,5-G-Nachweis: gültiger negativer PCR-Testnachweis oder gültiger Genesungsnachweis oder gültiger Corona-Impfnachweis

3-G-Nachweis: gültiger negativer Antigen-Testnachweis (in Wien sind weiterhin keine Selbsttests gültig!) oder gültiger negativer PCR-Testnachweis oder gültiger Genesungsnachweis oder gültiger Corona-Impfnachweis

 

Gültiger Corona-Impfnachweis:

  • Nachweis über eine Zweitimpfung bis 180 Tage (für Personen unter 18 Jahren 210 Tage) nach der Zweitimpfung
  • Bis 23. August 2022: Nachweis einer Erstimpfung von Genesenen bis 180 Tage (für Personen unter 18 Jahren 210 Tage) nach der Impfung, wenn mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver PCR-Test bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag
  • Nachweis einer dritten oder weiteren Impfung mit zentral zugelassenem Impfstoff bis 365 Tage nach der Impfung, wenn diese mindestens 90 Tage nach einer Zweitimpfung (oder bis 23. August 2022 nach Impfung nach Gesenung) erfolgt ist

 

Gültiger Genesungsnachweis:

  • Gültiger Nachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Corona-Infektion

 

Gültiger PCR-Testnachweis:

  • Nachweis eines negativen PCR-Tests durch eine befugte Stelle, wenn die Testung nicht länger als (in Wien:) 48 Stunden zurückliegt (außerhalb Wiens: nicht länger als 72 Stunden zurückliegt)

 

Gültiger Antigen-Testnachweis:

  • Nachweis eines negativen Antigen-Tests, wenn die Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt

 

Maßgeblich für die Gültigkeit der Nachweise ist der Zeitpunkt des Zutritts zu einer Veranstaltung.

Der Nachweis muss während der Zeit der Anwesenheit bei einer Veranstaltung von den betreffenden Personen bereitgehalten werden.

 

Ausnahmen für Kinder und Schüler*innen:

  • Kinder bis einen Tag vor dem 6. Geburtstag: Kein 1-, 2-, 2,5- oder 3-G-Nachweis erforderlich, keine FFP2-Masken- oder Mund-Nasen-Schutz-Tragepflicht

  • Kinder vom 6. Geburtstag bis 1 Tag vor dem 14. Geburtstag: Bei FFP2-Maskenpflicht reicht auch ein Mund-Nasen-Schutz

  • Für Kinder vom 6. bis 3 Monate nach dem 12. Geburtstag gilt anstelle der 2-G-Regel die 3-G-Regel.
    Für Kinder ab 3 Monate nach dem 12. Geburtstag bis zum Ende der Schulpflicht gilt die 2,5-G-Regel. Ninja-Pass gilt in Wien nicht bis zum Ende der Kalenderwoche, sondern nur bis Freitag oder bis 48 Stunden nach letztem PCR-Test.

 

Ausnahmen für Schwangere:
(Schwangerschaft muss mit ärztlicher Bestätigung nachgewiesen werden)

  • Bei FFP2-Pflicht dürfen Schwangere statt einer FFP2-Maske einen Mund-Nasen-Schutz verwenden.

 

     

    COVID-19-Präventionskonzept:

    Ein COVID-19-Präventionskonzept hat zu enthalten:

    • spezifische Hygienemaßnahmen
    • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
    • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
    • Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
    • Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen
    • Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen
    • Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter*innen in Bezug auf Hygienemaßnahmen

     

    COVID-19-Beauftragte

    Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden, die zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe haben. Die COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
     

    ***

     

     

    Weitere Informationen:

    Empfehlungen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsument*innenschutz für die inhaltliche Gestaltung eines COVID-19-Präventionskonzeptes für Veranstaltungen im Bereich von Kunst und Kultur (Version 3):

    https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:3d7791f7-7418-4a7a-ab7e-5ed040e141cb/Empfehlungen%20f%C3%BCr%20die%20inhaltliche%20Gestaltung%20eines%20COVID-19-Pr%C3%A4ventionskonzeptes%20f%C3%BCr%20Veranstaltungen%20im%20Bereich%20von%20Kunst%20und%20Kultur.pdf

    Mustervorlage des Roten Kreuzes für ein COVID-19-Präventionskonzept:

    https://www.roteskreuz.at/fileadmin/user_upload/PDF/Katastrophenhilfe_Checklisten/Coronavirus/OeRK_Covid_Praeventionskonzept-final.pdf

    Die Mustervorlage des Roten Kreuzes für ein COVID-19-Präventionskonzept als bearbeitbares Textdokument:
    Mustervorlage für ein COVID-19-Präventionskonzept als docx-File

    PDF-Buch der WKO: „Leitfaden zur korrekten Durchführung von Veranstaltungen nach den COVID-19 Regelungen“ (Preis: 16 Euro):
    https://webshop.wko.at/va-covid19

     

    Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Die COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

    Online-Kurs für COVID-19-Beauftragte:

    Für COVID-19-Beauftragte bietet das Rote Kreuz einen (durchaus empfehlenswerten, aber kostenpflichtigen) Online-Kurs an. Der Online-Kurs besteht aus 8 Modulen, die zu beliebigen Zeiten abgerufen werden können. Bei zusätzlichen Fragen steht Euch ein Expert*innen-Team unterstützend zur Verfügung. Nach Absolvierung der 8 Module …

    • kennt ihr die für eine*n COVID-19-Beauftragten erforderlichen Grundlagen
    • könnt ihr ein COVID-19-Präventionskonzeptes fachlich fundiert umsetzen
    • seid ihr für die Tätigkeit des/der COVID-19-Beauftragten optimal vorbereitet
    • und erhaltet ihr eine Teilnahmebestätigung

    https://wissen.roteskreuz.at/enrol/index.php?id=15