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Verlängert: Verschiebungen von Mitgliederversammlungen von Vereinen bis 30. Juni 2023 möglich

Gemäß § 2 Abs 3a Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2022) dürfen (Mitglieder)versammlungen von Vereinen bis zum 30. Juni 2023 verschoben werden.
 

Laut www.h-i-p.at/blog/verschiebung-von-vereinsversammlungen-bis-ende-2021/ trifft das nicht auf (außerordentliche) Mitgliederversammlungen zu, die gemäß Statuten von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Hier könne das Leitungsorgan nur auf eine Verschiebung beharren, wenn keine virtuelle Mitgliederversammlung (siehe unten) möglich ist.

Wenn Funktionsperioden von Vereinsorganen vor dem Zeitpunkt der Abhaltung der aufgrund von COVID 19 verschobenen Mitgliedersammlung auslaufen, verlängert sich die Funktionsperiode. In diesem Fall muss vor Ablauf der Funktionsperiode der Vereinsbehörde mitgeteilt werden, dass die Abhaltung der Mitgliederversammlung verschoben wird (am besten sicherheitshalber mal schreiben: bis 30. Juni 2023) und die Funktionsdauer der organschaftlichen Vertreter*innen / Mitglieder des Leitungsorgans und Rechnungsprüfer*innen bis 30. Juni 2023 verlängert wird.

> Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz

> Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung

Genauere Informationen auf vereinsrecht.at:
> Verschiebung von Vereinsversammlungen bis Ende 2021

> Gesellschafts- und Vereinsrechtliches zum Jahresbeginn (14.01.2021)

 

Weiterhin dürfen bis 30. Juni 2023 Mitgliederversammlungen virtuell abgehalten werden, auch wenn das in den Statuten nicht als Möglichkeit angegeben ist (siehe unten).

 

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Verlängert bis 30. Juni 2023: Mitgliederversammlungen wegen COVID 19 auch virtuell möglich

Gemäß Gesellschaftsrechtlicher COVID-19-Verordnung (zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 505/2022) dürfen Sitzungen von Vereinsorganen wie Leitungsorgan und Mitgliederversammlungen, die wegen COVID 19 nicht in realen physischen Räumen abgehalten werden, bis 30. Juni 2023 auch ohne physische Anwesenheit der Mitglieder virtuell durchgeführt werden. Das gilt auch dann, wenn diese Möglichkeit nicht in den Statuten vorgesehen ist.

Eine virtuelle Sitzung von Vereinsorganen, also zum Beispiel eine Mitgliederversammlung, ist zulässig,

  • wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht und es jeder Teilnehmer*in möglich ist, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen
  • wenn mindestens die Hälfte der Teilnehmer*innen über die technischen Mittel für eine
    akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen und diese Mittel verwenden können und wollen
  • wenn jene (höchstens 50 %) Teilnehmer*innen, die nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, diese akustisch mit der Versammlung verbunden sind.

Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ oder Organmitglied zu treffen, das die betreffende Versammlung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen des Vereins als auch die Interessen der Teilnehmer*innen angemessen zu berücksichtigen.

 

Rechtliche Grundlagen und Regelung der Durchführung:

> Gesellschafstrechtliches COVID-19-Gesetz

> Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung

Die Mitglieder müssen auch zu einer virtuellen Versammlung statutengemäß eingeladen werden. Allen wahlberechtigten Mitgliedern muss die Möglichkeit gegeben werden, teilzunehmen und mitzustimmen.

Der Rechtsanwalt Dr. Thomas Höhne führt dies genauer aus:
https://www.h-i-p.at/blog/die-virtuelle-vereinsversammlung-alle-details-zur-durchfuehrung/

Informationsseite der IG Kultur Österreich dazu:
Vereinsleben und Corona

 

Tools für virtuelle Sitzungen:

Einen guten Überblick über technische Möglichkeiten für virtuelle Sitzungen bietet dieser Text des mosaic-Blogs:

ZOOM, Jitsi, Riot: Mit welchen Online-Tools ihr politisch aktiv bleiben könnt

 

Die Plattform für datensichere Netz- und Kommunikations-Tools unseres Vertrauens (Fairkom, Mitglied der IG Kultur Österreich) bietet unter anderem "Fairmeeting" an:

https://fairapps.net/

 

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Verlängerung der Frist für Erstellung einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht

Wenn es dem Leitungsorgan eines Vereins infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen (wie in § 21 Abs. 1 Vereinsgesetz gefordert), so kann diese Frist um höchstens vier Monate überschritten werden (§ 3 Abs. 1 Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz, geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz).

 

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