Gemeinnützigkeitsreform
Freiwilligenpauschale und Spendenbegünstigung
Freiwilligenpauschale
Bisher waren steuerfreie Zahlungen lediglich an gewählte Vereinsfunktionär*innen und auch nur bis max. EUR 75,00 pro Monat möglich.
Mit Inkrafttreten des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes dürfen gemeinnützige Vereine ehrenamtlich tätigen Personen ihre Tätigkeit mittels des sogenannten Freiwilligenpauschales vergüten. Das Freiwilligenpauschale ist nicht an eine Vereinsfunktion oder Vereinsmitgliedschaft gebunden und kann allen für den gemeinnützigen Verein tätigen Personen ausbezahlt werden.
Voraussetzungen kleines Freiwilligenpauschale:
Es besteht kein Dienstverhältnis, Werkvertrag oder sonstige Geschäftsbeziehung für eine gleichartige Tätigkeit mit dem selben Verein oder einer mit dem Verein verbundenen anderen Körperschaft.
Der Verein ist gemeinnützig nach den Bestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes.
Die Tätigkeit wurde für den ideellen Vereinsbereich oder für einen unschädlichen Hilfsbetrieb des Vereins geleistet – Tätigkeiten im begünstigungsschädlichen Bereich sind nicht von der Freiwilligenpauschale erfasst.
Das kleine Freiwilligenpauschale beträgt maximal 30 Euro pro Tag, jedoch maximal EUR 1.000 pro Jahr.
Das große Freiwilligenpauschale beträgt 50 Euro pro Tag, maximal EUR 3.000 pro Jahr und steht ausschließlich für Tätigkeiten im Zuge humanitärer Vereinszwecke, der Katastrophenhilfe oder als Ausbilder*in oder Übungsleiter*in zu.
Spendenbegünstigung
Spenden an gemeinnützige Organisationen können von Seiten der Spender*in von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Echte Spenden (Spenden ohne Gegenleistung) waren und bleiben bei der empfangenden Organisation steuerneutral.
Steuerrechtlich absetzbare Spenden waren bisher nur an bestimmte gemeinnützige Organisationen möglich. Zusätzlich musste das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen jährlich von einer Wirtschaftsprüfer*in bestätigt werden.
Mit Inkrafttreten der Reform können nun alle gemeinnützigen Organisationen von der Spendenbegünstigung profitieren, auch gemeinnützige Vereine mit künstlerischer und kultureller Betätigung. Das Vorliegen der Voraussetzung muss nicht länger von einer Wirtschaftsprüfer*in bestätigt werden, die Bestätigung durch eine*n Steuerberater*in ist ausreichend.
Die Voraussetzungen:
Die Organisation bzw. der Verein muss seit einem Jahr bestehen (bisher war das Bestehen seit 3 Jahren erforderlich).
Es muss sich um echte Spenden (Spenden ohne Gegenleistung) handeln.
Es muss eine steuerrechtliche Gemeinnützigkeit vorliegen, die sich sowohl in den Statuten als auch in der tatsächlichen Geschäftsführung wiederfindet.
Spender*innen-Daten sind via Finanzonline direkt an das Finanzamt zu übermitteln.
Jene Vereine, die eine Spendenabsetzbarkeit erlangen möchten, setzen sich am besten mit ihrer Steuerberater*in in Verbindung.
Bei Fragen wendet euch gerne an unser Kulturinfoservice. Mehr Infos gibt es auch hier und hier.
Tipp: Wollt ihr überprüfen, ob euer Verein und ob eure Statuten die Voraussetzungen für eine Spendenbegünstigung erfüllen? Die IG Kultur Österreich hat eine Checkliste erstellt.