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Neue Wiener Straßenkunstverordnung ab 1. Jänner 2025

Am 1. Jänner 2025 tritt eine neue Wiener Straßenkunstverordnung und ein neues Online-Buchungssystem in Kraft.

Jahrelang wurde in der MA 36 an einer neuen Straßenkunstverordnung gearbeitet. Bereits 2017 hatten Straßenkünstler*innen zusammen mit der IG Kultur Wien Vorschläge dafür gesammelt. Umgesetzt wurde davon wenig.

Insgesamt sind die Veränderungen durch die neue Straßenkunstverordnung eher bescheiden. Verbesserungen für Straßenkünstler*innen gibt es vor allem durch ein neues Online-Buchungssystem. Für das neue Buchungssystem können (und sollten) sich Straßenkünstler*innen und Straßenkünstler*innengruppen ab 1. Jänner registrieren. Ab 16. Jänner sind – für bereits registrierte Straßenkünstler*innen/-gruppen – Buchungen für Feber möglich.

⇒ Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Bedingungen zur Darbietung von Straßenkunst in Wien (Straßenkunstverordnung 2025)

 

Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

 

Neue Darbietungszeiten (§ 2 Abs 2 Straßenkunstverordnung 2025):

  • akustische und stille Straßenkunst (außer bildende Straßenkunst) an platzkartenpflichtigen Orten (neue Bezeichnung: Orte für die Darbietung von Straßenkunst mit Platzberechtigung):
    15–21 Uhr

  • bildende Straßenkunst an dafür vorgesehenen platzkartenpflichtigen Orten (Orte für die Darbietung von Straßenkunst mit Platzberechtigung):
    14–22 Uhr

  • akustische und stille Straßenkunst (außer bildende Straßenkunst) an erlaubten, aber nicht platzkartenpflichtigen Orten (Orte für die Darbietung von Straßenkunst ohne Platzberechtigung):
    12–20 Uhr

Dauer der Darbietung: maximal zwei Stunden durchgehend bzw. laut Platzberechtigung.

Erweiterte Bedingungen (§ 3 Straßenkunstverordnung 2025):

  1. nur Einzelpersonen oder Gruppen von bis zu 6 Personen

  2. ab vollendetem 16. Lebensjahr

  3. keine Gegenleistungen; Spendenannahme ist erlaubt

  4. keine Gefährdung oder Belästigung anderer durch verwendete Gegenstände und auch keine Beeinträchtigung des Verkehrs

  5. Neu: Die Identität der darbietenden Person oder Gruppe muss bei der Darbietung jederzeit erkennbar sein (z. B. keine Pferdekopfmasken)

  6. keine Mitwirkung von Tieren und keine Verwendung Verwendung von offenem Feuer, pyrotechnischen Gegenständen, Laser oder Waffen

  7. keine Errichtung von Sitzgelegenheiten für Zuschauer*innen

  8. Neu: keine Verunreinigung der öffentlichen Fläche

  9. Blechblasinstrumente sowie Saxophone sind nur mit Dämpfer gestattet, Trommeln sowie laut- oder hochtönende Holzblasinstrumente sind nicht gestattet

  10. Verstärkeranlagen sind nicht zulässig

  11. Gebietsabhängige Immissionsgrenzen

 

Neue Form der Vergabe der Platzberechtigungen (Platzkarten) (§ 4 Straßenkunstverordnung 2025):

Die Platzberechtigungen für gewünschte Orte und Zeiten können durch ein neues Online-Buchungssystem erlangt werden. Dafür ist eine vorherige einmalige Registrierung mit Name, Geburtsdatum, Adresse, und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) – bei Gruppen für jedes Gruppenmitglied – erforderlich. Zur Überprüfung der Identität ist ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich.

Wer keinen Internetzugang hat, kann die Buchung auch durch die MA 36 vornehmen lassen.

Das Buchungssystem wird über https://mein.wien.gv.at/ laufen.

Registrierungen im neuen Buchungssystem sind ab 1. Jänner 2025 möglich.
Ab 16. Jänner 2025 können registrierte Straßenkünstler*innen/-gruppen Buchungen für den Monat Feber 2025 vornehmen.

Bereits auf herkömmlichen Weg zugeteilte Platzkarten für Jänner 2025 behalten ihre Gültigkeit.

 

Neue Listen der Orte für die Darbietung von Straßenkunst mit Platzberechtigung:

Orte für die Darbietung von Straßenkunst mit Platzberechtigung:
a) für akustische und stille Straßenkunst (mit Ausnahme bildender Straßenkunst)

  • 1, Schwedenplatz – Franz-Josefs-Kai gegenüber ONr. 25
  • 1, Dr.-Karl-Lueger-Platz im Bereich des Luegerdenkmals
  • 1, Albertinaplatz beim Brunnen
  • 1, Schottentor beim U-Bahn-Aufgang, Ecke Schottengasse ONr. 6/Schottenring ONr. 2–6
  • 1, vor dem Burgtor – Ecke Burgring
  • 1, Kärntner Straße vor ONr. 14
  • 1, Kärntner Straße vor ONr. 20
  • 1, Tuchlauben vor ONr. 2
  • 1, Morzinplatz vor der Ruprechtsstiege
  • 1, Wollzeile vor ONr. 39
  • 1, befestigte Fläche am Herbert-von-Karajan-Platz vor Kärntner Straße ONr. 40 (Staatsoper), gegenüber Kärntner Straße ONrn. 53–55
  • 1, Stock-im-Eisen-Platz vor ONr. 4 (Haas-Haus) ident Stephansplatz ONr. 12 ident Graben ONr.32 (beim U-Bahn-Abgang)
  • 1, Stadtpark beim Donauweibchen
  • 1, Stadtpark zwischen Kleiner Ungarbrücke und Weiskirchnerstraße
  • 1, Stadtpark beim Franz-Lehar-Denkmal
  • 2, Praterstern – vor der hinteren Stele gegenüber dem Tegetthoffdenkmal
  • 2, Praterstern – auf der linken Seite des Wasserspiels gegenüber der Grünfläche
  • 2, Praterstern – befestigte Fläche östlich der Bahntrasse zwischen Durchgang und Praterstern ONr. 5
  • 4, Karlsplatz, vom Ausgang der Fußgängerpassage „Akademiestraße“ in Richtung Resselpark beim kleinen Rondeau unmittelbar beim Ausgang rechts
  • 6, Bundesländerplatz zwischen Mariahilfer Straße und Schadekgasse
  • 6, Christian-Broda-Platz
  • 6, Ecke Rahlgasse 8 / Mariahilfer Straße 1A beim Stiegenplateau vor ONr. 8
  • 6, Ecke Theobaldgasse / Mariahilfer Straße bei ONr. 27
  • 6, Mariahilfer Straße vor ONr. 55 bei dem Podest

b) für bildende Straßenkunst (ohne Personenzahlbeschränkung)

  • 3, Stadtpark im Bereich beim Andreas-Zelinka-Denkmal
  • 4, Karlsplatz, Bereich um den Brunnen vor der Karlskirche

 

Orte für die Darbietung von Straßenkunst ohne Platzberechtigung
(ausgenommen bildende Straßenkunst)

  • 1, Uferpromenade entlang des Donaukanals, 130 Meter stromaufwärts der Salztorbrücke
  • 1, Uferpromenade entlang des Donaukanals bei der Aspernbrücke
  • 2, Uferpromenade entlang des Donaukanals bei der Schwedenbrücke
  • 2, Uferpromenade entlang des Donaukanals bei der Aspernbrücke
  • 7, Mariahilfer Straße, Bereich zwischen ONr. 2 und der Kreuzung Getreidemarkt
  • 7, Urban-Loritz-Platz, Bereich vor der U-Bahn-Station Stadthalle – Burggasse
  • 9, Sigmund-Freud-Park auf der befestigten Fläche links neben dem Aufzug-Zugang der Parkgarage
  • 9, Arne-Carlsson-Park im Bereich des Verbindungsweges zwischen der Währinger Straße und der Spitalgasse vor dem Elsa-Brändström-Denkmal
  • 9, Diana Budisavljevic Park auf der befestigten Fläche unmittelbar neben dem nördlich des Siemens-Nixdorf-Steg gelegenen Stiegenabgang zur Karoline-Tintner-Promenade
  • 9, Schlickplatz im Bereich des Erwin-Ringel-Parks auf der befestigten Fläche unmittelbar neben dem Eingang zum eingezäunten Ballspielplatz
  • 10, Ada-Christen-Gasse ONr. 2, befestigte Fläche zwischen Hansson-Einkaufszentrum und dem Haus der Begegnung
  • 10, Keplerplatz vor ONr. 11 – in Verlängerung der Favoritenstraße
  • 10, Viktor-Adler-Platz vor ONr. 13 in Verlängerung der Favoritenstraße
  • 10, Reumannplatz, befestigte Fläche gegenüber ONr. 16
  • 11, Hyblerpark
  • 11, Herderpark
  • 11, Florian-Hedorfer-Straße ONr. 5, Platz vor dem Simmeringer Hallenbad
  • 11, Ekazent Thürnlhofstraße ONr. 30
  • 11, Ekazent Geringergasse ONr. 22 + ONr. 27
  • 12, Meidlinger Hauptstraße, vor dem Haus ONr. 16
  • 14, Baumgartner-Casino-Park
  • 14, Matznerpark
  • 14, Steinhofer Park
  • 14, Keißlergasse vor dem Bahnhof Hütteldorf – Hacking
  • 15, Märzpark, im Bereich des Wegekreuzes
  • 20, Platz vor dem Eckhaus Wallensteinstraße ONr. 16 ident Staudingergasse ONr. 1
  • 20, Allerheiligenplatz im Park bei den Verwaltungsgebäuden der Magistratsabteilung 42
  • 20, Friedrich-Engels-Platz zwischen den Straßenbahnhaltestellen
  • 20, Hannovermarkt beim Gedenkstein
  • 21, Pius-Parsch-Platz vor dem Parkplatz
  • 21, linkes Ufer Neue Donau, gegenüber dem islamischen Zentrum
  • 21, Donauinsel bei der Floridsdorfer Brücke neben der Straßenbahnstation
  • 22, Donauinsel bei der Reichsbrücke bei der U-Bahn-Station
  • 22, linkes Ufer Neue Donau, bei der Reichsbrücke

 

Darüber hinaus darf gemäß § 2 Abs 4 Straßenkunstverordnung 2025 stille Straßenkunstin den Bezirken 7 bis 23 unter Einhaltung der in § 3 angeführten allgemeinen Benützungsbedingungen in überwiegend dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Flächen im Freien, insbesondere in Fußgängerzonen, auf öffentlichen Plätzen und in Parks in der Zeit von 12 bis 20 Uhr dargeboten werden, sofern keine anderen Öffnungszeiten festgelegt wurden. Darbietende Personen haben von Hauseingängen, Hauseinfahrten, Passagen, Stiegenanlagen, Fahrbahnen oder Straßenbahngeleisen, von gastgewerblich benutzten Straßenflächen und dergleichen mindestens 5 m Abstand zu halten; von Kircheneingängen ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.

 

 

 

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Ausschnittsbild einer Ziehharmonika