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10. Beendigung des Vereins

Ein Verein kann sich selbst freiwillig auflösen oder von der Behörde ausgelöst werden.

 

10.1 Freiwillige Auflösung



Wer wie einen Beschluss zur freiwilligen Auflösung fällen kann, ist in den Statuten zu regeln. Normalerweise ist dazu ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einem bestimmten Stimmverhältnis (z. B. Zweidrittelmehrheit) erforderlich. Ebenso ist in den Statuten vorzuschreiben, was mit noch vorhandenem Vereinsvermögen zu geschehen hat.



a) Wenn kein Vereinsvermögen vorhanden ist:

Innerhalb von vier Wochen nach Beschluss der Auflösung hat der Verein der Vereinsbehörde Folgendes mitzuteilen:

  • die freiwillige Auflösung des Vereins

  • das Datum der Auflösung des Vereins

Die Behörde trägt die Auflösung in das Vereinsregister ein und der Verein verliert seine Rechtspersönlichkeit.



b) Wenn Vereinsvermögen vorhanden ist

Ist Vereinsvermögen vorhanden, so ist eine „Abwicklung“ („Liquidation“) erforderlich, womit gemeint ist, dass laufende Geschäfte beendet, Forderungen der Vereines durchgesetzt, Verbindlichkeiten getilgt und das restliche Vermögen dem in den Statuten vorgesehenen Zweck zugeführt werden. Dazu muss ein_e „Abwickler_in“ bestimmt werden. Das geschieht am besten in derselben Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wurde. Zum_Zur Abwickler_in kann auch ein ehemaliges Mitglied eines ehemaligen Leitungsorgans des aufgelösten Vereins ernannt werden.

Die_Der Abwickler_in übernimmt ab der Auflösung des Vereins die Rechte des Leitungsorgans und hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten.


Innerhalb von vier Wochen nach Beschluss der Auflösung hat der Verein der Vereinsbehörde mitzuteilen:

  • die freiwillige Auflösung des Vereins

  • das Datum der Auflösung des Vereins

  • ob eine Abwicklung erforderlich ist

  • Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Zustelladresse der_des Abwickler_in/s

  • Beginn der Vertretungsbefugnis der_des Abwickler_in/s (§ 28 Abs. 2 VerG)


Die Auflösung des Vereins und die Daten der_des Abwickler_in/s wird von der Behörde in das Vereinsregister eingetragen.


Hat die_der Abwickler_in die Abwicklung beendet, muss sie_er dies der Vereinsbehörde unverzüglich mitteilen. Daraufhin wird die_der Abwickler_in vom Verein ihrer_seiner Aufgaben enthoben. Die Vereinsbehörde trägt die Beendigung des Vereins in das Vereinsregister ein. Der Verein verliert seine Rechtsfähigkeit und ist „vollbeendet“.


Die steuerlichen Auflösungsbestimmungen sind unbedingt zu beachten, da dies Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit haben kann!

 

 

10.2 Behördliche Auflösung



Ein Verein kann von der Vereinsbehörde mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er

  • gegen Strafgesetze verstößt

  • seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet

  • den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht;


zum Beispiel:

  • wenn ein Verein, dessen Errichtung nicht von bereits bestimmten organschaftlichen Vertreter_innen, sondern von den Gründer_innen angezeigt worden ist, nicht innerhalb eines Jahres organschaftliche Vertreter_innen einsetzt

  • wenn ein Verein über mehrere Jahre keine Tätigkeiten mehr ausgeübt hat und in absehbarer Zeit nicht mit einer Wiederaufnahme seiner Tätigkeit zu rechnen ist

Ist zum Zeitpunkt der behördlichen Vereinsauflösung Vermögen vorhanden, so hat die Behörde Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen und diese abzuwickeln.