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12. Gemeinnütziger Verein

Gemeinnützige Vereine können in den Genuss steuerlicher Begünstigungen kommen. Deshalb ist für die Beurteilung, ob ein Verein gemeinnützig ist oder nicht, die Bundesabgabenordnung (BAO) relevant.

Ein gemeinnütziger Verein ist nach der Bundesabgabenordnung ein Verein, der

  • ausschließlich (§ 34 Abs. 1 BAO) und

  • unmittelbar (§ 34 Abs. 1 BAO)

  • gemeinnützige Zwecke verfolgt (§ 34 Abs. 1 BAO)

  • durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird (§ 35 Abs. 1 BAO)


Ausschließlich

Ein gemeinnütziger Verein darf keine anderen Zwecke verfolgen als gemeinnützige Zwecke. Erlaubt sind lediglich „völlig untergeordnete“ Nebenzwecke, die nicht mehr als 10 % der Vereinstätigkeit ausmachen (Rz 114 VereinsR).

Unmittelbar

Die gemeinnützigen Zwecke müssen vom gemeinnützigen Verein durch eigene Tätigkeiten selbst verwirklicht werden. Es dürfen zum Beispiel nicht mit den Mitteln eines gemeinnützigen Vereins andere Vereine gefördert werden, selbst wenn diese auch gemeinnützige Zwecke verfolgen (Rz 119 VereinsR).

Gemeinnützige Zwecke

Um Klarheit zu schaffen, welche Zwecke als gemeinnützig gelten, hat das Finanzministerium ein „ABC der begünstigten Zwecke“ erstellt. Dabei handelt es sich um eine beispielhafte Liste von Vereinszwecken (kein Anspruch auf Vollständigkeit). Bei jedem dieser Zwecke ist angeführt, ob und unter welchen Bedingungen dieser als gemeinnützig gilt oder nicht (Rz 40 bis 104 VereinsR).

Laut dieser Liste gelten als gemeinnützige Zwecke unter anderem:

  • Förderung von Kunst und Kultur (Rz 61 VereinsR)

  • Förderung von Wissenschaft und Forschung (Rz 80 VereinsR)

  • Bürger_innen_initiativen (mit Einschränkungen: Die Betätigungen müssen selbstlos sein, es dürfen keine eigenwirtschaftlichen Interessen dahinterstehen, parteipolitische Betätigung ist nicht erlaubt; Rz 42 VereinsR)

Förderung der Allgemeinheit


Eine Förderung der Allgemeinheit liegt laut Bundesabgabenordnung vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt (§ 35 Abs. 2 BAO).


Die Allgemeinheit muss dabei nicht unbedingt die gesamte Bevölkerung umfassen. Ein Einschränkung in sachlicher oder regionaler Hinsicht ist zulässig (Rz 14 VereinsR).


Ist der geförderte Personenkreis aufgrund der Statuten auf die Mitglieder des Vereins eingeschränkt, kann dies nur dann als gemeinnützig gelten, wenn die Mitgliedschaft der Allgemeinheit offen steht (Rz 19 VereinsR).


Ist der geförderte Personenkreis aufgrund des Förderungsgegenstands klein, gilt dies auch als gemeinnützig. Bezweckt zum Beispiel ein Verein die therapeutische Förderung von Lungenkranken, liegt darin ein gemeinnütziger Zweck im Sinne der BAO vor, auch wenn die Zahl der Lungenkranken in Österreich relativ klein ist (Rz 17 VereinsR).



Die Vereinsrichtlinien des Finanzministeriums enthalten aber auch eine wesentliche Einschränkung:


„Die Einstellung der Allgemeinheit gegenüber dem Förderziel muss positiv sein. Bestehen in einem nicht unbeachtlichen Teil der Bevölkerung Bedenken gegenüber dem Förderziel, kann der Zweck des Rechtsträgers nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Einem Meinungswandel in der Bevölkerung ist bei der steuerlichen Beurteilung Rechnung zu tragen.“ (Rz 20 VereinsR)





Was müssen gemeinnützige Vereine bei den Statuten aus steuerlicher Sicht beachten?

  • Um vom Finanzamt als gemeinnütziger Verein anerkannt zu werden, muss jeder der in den Statuten angeführten Vereinszwecke den Bedingungen der Gemeinnützigkeit entsprechen.

  • Alle Vereinszwecke, alle Tätigkeiten des Vereins (alle „ideellen Mittel“), alle Möglichkeiten der Aufbringung der finanziellen Mittel (alle „materiellen Mittel“) sind vollständig anzuführen.

  • Es muss ausdrücklich in den Statuten festgeschrieben sein:

    • „Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet.“

    • „Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.“

    • „Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.“