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13. Vereinstätigkeiten aus steuerlicher Sicht

 

Gemeinnützige Vereine sind steuerlich begünstigt. Dies gilt uneingeschränkt aber nur bei der unmittelbaren und direkten Erfüllung des Vereinszwecks im unmittelbaren Vereinsbereich. Bei wirtschaftlichen Tätigkeiten kann keine Steuerpflicht bestehen, teilweise Steuerpflicht bestehen, volle Steuerpflicht bestehen oder sogar die steuerliche Begünstigung des gesamten Vereins gefährdet werden.

Das Finanzamt unterscheidet:

unmittelbarer Vereinsbereich

keine Umsatzsteuerpflicht

keine Körperschaftsteuerpflicht

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

unentbehrlicher Hilfsbetrieb

keine Umsatzsteuerpflicht

keine Körperschaftsteuerpflicht

entbehrlicher Hilfsbetrieb

keine Umsatzsteuerpflicht

Körperschaftsteuerpflicht

begünstigungsschädlicher Betrieb

Umsatzsteuerpflicht

Körperschaftsteuerpflicht


Gewinnbetrieb

Gewerbebetrieb, land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, mit Gewinnabsicht betriebene selbstständige Arbeit

Umsatzsteuerpflicht

Körperschaftsteuerpflicht


Vermögensverwaltung

keine Umsatzsteuerpflicht

keine Körperschaftsteuerpflicht ausg. Kapitalertragsteuer

Anmerkung: Diese Tabelle gibt einen grundsätzlichen Überblick. Weitere Umsatzsteuerbefreiungen, die Anwendung eines Freibetrags bei der Körperschaftsteuer und die Befreiung von der Kapitalertragsteuer sind möglich. Mehr dazu steht in Kapitel 14.

13.1 Unmittelbarer Vereinsbereich

Einnahmen, die ohne konkrete Gegenleistung zur Finanzierung der Vereinstätigkeiten erzielt werden, gehören zum unmittelbaren Vereinsbereich und sind nicht steuerpflichtig. Dazu zählen:

  • Beitrittsgebühren

  • „echte“ Mitgliedsbeiträge

  • „echte“ Spenden

  • Sammlungen

  • Bausteinaktionen

  • Vermächtnisse

  • Schenkungen

  • allgemeine Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand

  • Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen


13.2 Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Sind Einnahmen an konkrete Gegenleistungen gebunden, wird von „wirtschaftlichen Tätigkeiten“ gesprochen, die steuerliche Konsequenzen haben können. Dazu zählen:

  • Eintrittsentgelt bei Veranstaltungen

  • Subventionen für Veranstaltungen

  • Sponsoring für Veranstaltungen

  • andere Einnahmen aus Veranstaltungen

  • Verkauf vereinseigener Publikationen

  • Einnahmen aus Verkauf von Speisen, Getränken oder anderen Waren

  • Werbeeinnahmen

  • „unechte“ Mitgliedsbeiträge

  • „unechte“ Spenden.


Diese Einnahmen sind „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben“ des gemeinnützigen Vereins zuzurechnen.


Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine

  • selbstständige

  • nachhaltige

  • ohne Gewinnabsicht unternommene

  • Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielende

  • reine Vermögensverwaltung übersteigende

Betätigung des Vereins (Rz 136 VereinsR).




Dabei gilt eine Tätigkeit als selbstständig, wenn sie sich von anderen Vereinstätigkeiten organisatorisch und wirtschaftlich abgrenzen lässt (z. B. wenn ein Verein eine Veranstaltung durchführt und dabei Eintrittsgeld einhebt).



Als nachhaltig geltenTätigkeiten, bei denen mehrmals aufeinanderfolgend gleichartige Handlungen gesetzt werden (z. B. wenn der Verein öfter als einmal eine Veranstaltung durchführt und dabei Eintrittsgelder einhebt). Auch eine einmalige Tätigkeit gilt als nachhaltig, wenn sie länger als 24 Stunden dauert oder wenn sie mit der Absicht ausgeübt wird, sie zu wiederholen.



Keine Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn der Verein nicht beabsichtigt, bei der jeweiligen Tätigkeit mehr Geld einzunehmen als auszugeben (z. B. wenn ein Verein eine Veranstaltung durchführt, dabei Eintrittsgeld einhebt, mit den Einnahmen aus Eintrittsgeldern die Veranstaltung finanzieren möchte und dabei beabsichtigt, dass sich Einnahmen und Ausgaben die Waage halten). Wird unbeabsichtigt doch mehr eingenommen als ausgegeben (z. B. weil mehr Besucher_innen zur Veranstaltungen gekommen sind als erwartet), handelt es sich um einen nicht beabsichtigten „Zufallsgewinn“, der kein Problem darstellt. In der Regel wird es auch als zulässig angesehen, eine Finanzreserve in der Höhe des durchschnittlichen Jahresbedarfs an notwendigen Mitteln zu halten. Für geplante Großprojekte Mittel anzusammeln, sofern es einen vereinsrechtlichen Beschluss darüber gibt – für welche konkreten Ziele die Mittel angespart werden und in welchem Zeitrahmen sie verwendet werden sollen –, ist auch unschädlich.


Hingegen liegt Gewinnerzielungsabsicht vor, wenn bei der Veranstaltung beabsichtigt wird, mehr einzunehmen als auszugeben und den Überschuss zur Finanzierung anderer Vereinsaktivitäten zu verwenden. Für das Finanzamt handelt es sich dann nicht mehr um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern um einen Gewinnbetrieb. Die steuerlichen Begünstigungen gehen verloren.



Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nur dann vor, wenn Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden sollen (z. B. wenn der Verein bei einer Veranstaltung Eintrittsgeld oder Eintrittsspenden verlangt).

Reine Vermögensverwaltung übersteigend meint, dass nicht von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gesprochen wird, wenn Einnahmen bei der verzinsten Anlage von Kapitalvermögen (Sparbuch, Konto …), bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften o. Ä. oder bei Vermietung und Verpachtung anfallen.



Echte Mitgliedsbeiträge

sind solche, die ohne konkrete Gegenleistung gezahlt werden. Ist mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen pauschal die Berechtigung zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen verbunden, handelt es sich auch um echte Mitgliedsbeiträge. Sie werden steuerlich dem unmittelbaren Vereinsbereich zugerechnet und sind steuerfrei.



Unechte Mitgliedsbeiträge

sind solche, für die es eine konkrete Gegenleistung gibt. Mitgliedsbeiträge, die zum Besuch von konkret genannten Veranstaltungen berechtigen oder zum Genuss von Speisen und Getränken bei einem Buffetbetrieb, sind unechte Mitgliedsbeiträge. Sie sind steuerlich den Einnahmen des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzurechnen.



Echte Spenden

sind Spenden, die nicht mit einer Gegenleistung verbunden sind. Sie werden steuerlich dem unmittelbaren Vereinsbereich zugerechnet und sind steuerfrei.



Unechte Spenden

sind solche, die mit einer Gegenleistung verbunden sind, wie z. B. Eintrittsspenden, die zum Besuch einer Veranstaltung berechtigen, oder bei der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Spende. Unechte Spenden sind steuerlich den Einnahmen des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzurechnen.



Allgemeine Subventionen


sind solche, mit jenen der Verein und alle seine Tätigkeiten gefördert werden. Sie sind bei steuerlich begünstigten Vereinen steuerfrei.



Betriebssubventionen

sind Subventionen für wirtschaftliche Tätigkeitsbereiche des Vereins, z. B. für Veranstaltungen. Sie sind steuerlich den Einnahmen des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzurechnen.



Sponsoring,

das nicht oder nur mit einer im Verhältnis zum Sponsoringbetrag geringfügigen Gegenleistung verbunden ist (z. B. mit Werbung, deren Werbewirksamkeit der Sponsoringeinnahme nicht entspricht, wie Namensnennung auf Flyern, kleines Logo auf Plakaten u. Ä.), ist wie eine echte Spende zu behandeln.

Ist das Sponsoring hingegen mit einer dem Sponsoring entsprechenden Gegenleistung verbunden, ist es steuerlich den Einnahmen des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzurechnen.







13.2.1 Unentbehrliche Hilfsbetriebe

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der

  • unmittelbar zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendig ist

  • ohne dessen Führung der Zweck des Vereins nicht erreicht werden kann, und

  • mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt

gilt als unentbehrlicher Hilfsbetrieb (Rz 151 VereinsR).



Bedeutung für steuerlich begünstigte gemeinnützige Vereine:

  • keine Körperschaftsteuerpflicht

  • keine Umsatzsteuerpflicht

Beispiele für unentbehrliche Hilfsbetriebe:

  • Konzertveranstaltungen eines Musikvereins

  • Kulturveranstaltungen eines Kulturvereins

  • Vorträge eines wissenschaftlichen Vereins



Eintrittsgelder für solche Veranstaltungen gelten dann als Einnahmen des unentbehrlichen Hilfsbetriebs und unterliegen nicht der Körperschaftsteuer und nicht der Umsatzsteuer.



13.2.2 Entbehrliche Hilfsbetriebe



Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der

  • ein Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen Vereinszwecke darstellt

  • aber nicht unmittelbar den Vereinszwecken dient

gilt als entbehrlicher Hilfsbetrieb (Rz 173 VereinsR).

Als entbehrliche Hilfsbetriebe werden unter anderem jene Betriebe eingestuft, die eines oder mehrere der Kriterien für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb nicht erfüllen.



Bedeutung für steuerlich begünstigte gemeinnützige Vereine:

  • Körperschaftsteuerpflicht

  • keine Umsatzsteuerpflicht

Beispiele für entbehrliche Hilfsbetriebe:

  • Flohmärkte

  • kleine Vereinsfeste



13.2.3 Begünstigungsschädliche Betriebe


Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der weder die Voraussetzungen für einen unentbehrlichen noch die eines entbehrlichen Hilfsbetriebs erfüllt, gilt als begünstigungsschädlicher Betrieb (Rz 180 VereinsR).

Bedeutung für steuerlich begünstigte gemeinnützige Vereine:

  • Körperschaftsteuerpflicht

  • Umsatzsteuerpflicht

  • Außerdem kann die Steuerbegünstigung des übrigen Vereins verloren gehen, wenn keine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.

    • Automatische Ausnahmeregelung (gem. § 45a BAO):

Eine automatische Ausnahmegenehmigung liegt vor (muss also nicht beantragt werden), wenn die Summe aller Umsätze aller begünstigungsschädlichen Tätigkeiten des Vereins (aller begünstigungsschädlichen Betriebe und aller Gewinnbetriebe) maximal 40.000 Euro pro Jahr beträgt (Stand Jänner 2014).

In diesem Fall unterliegt der begünstigungsschädliche Betrieb zwar der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, die steuerliche Begünstigung der anderen Vereinstätigkeit geht aber nicht verloren.

    • Ausnahmegenehmigung auf Antrag (gem. § 44 (2) BAO)

Werden die 40.000 Euro überschritten, kann eine Ausnahmegenehmigung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Diese Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn der begünstigte Zweck des Vereins sonst gefährdet oder gar vereitelt wäre.

Eine solche Ausnahmegenehmigung beinhaltet in der Regel, dass der begünstigungsschädliche Betrieb zwar der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer unterliegt, die steuerliche Begünstigung der anderen Vereinstätigkeiten aber nicht verlorengeht.



Beispiele für begünstigungsschädliche Betriebe:

  • Benefizveranstaltungen (Rz 389 VereinsR)

  • Lotterien (Rz 389 VereinsR)

  • Buffet, das nicht im Zusammenhang mit Vereinsveranstaltung steht (Rz 274 VereinsR)

  • Gastgewerbe- und Gastronomiebetriebe (Rz 274 VereinsR)

  • gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen, die über den Vereinsrahmen hinausgehen (Rz 307 VereinsR)

  • Handelsbetrieb (Rz 277 VereinsR)

  • Vereinslokal mit Speisen und Getränkeangebot (Rz 309 VereinsR)

  • Verlag (Rz 310 VereinsR)



13.2.4 Mischbetriebe


Sind Betriebe eines Vereins organisatorisch so strukturiert, dass sie rechnerisch nicht oder nur schwer voneinander getrennt werden können, und handelt es sich bei mindestens einem davon um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb, so wird von einem „Mischbetrieb“ gesprochen.

Ein solcher Mischbetrieb wird steuerlich als ein Betrieb behandelt:

  • als unentbehrlicher Hilfsbetrieb bei mehr als 75 % des Umsatzes oder der Auslastung durch den unentbehrlichen Teilbereich

  • als entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn zwischen 50 % und 75 % des Umsatzes oder der Auslastung durch den unentbehrlichen Teilbereich erfolgt

  • als begünstigungsschädlicher Betrieb bei weniger als 50 % des Umsatzes oder der Auslastung durch den unentbehrlichen Teilbereich

Sonderfall: Vereinsfest 

Eine Möglichkeit der Finanzierung der Vereinsarbeit ist das Abhalten von Vereinsfesten, deren Einkünfte der Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins zufließen.

Grundsätzlich würde es sich dabei um einen begünstigungsschädlichen Betrieb handeln. In den Vereinsrichtlinien ist aber eine Erleichterung in Form des „kleinen Vereinsfestes“ vorgesehen.


Ein „kleines Vereinsfest“ gilt als entbehrlicher Hilfsbetrieb. Das bedeutet:

  • Körperschaftsteuerpflicht

  • keine Umsatzsteuerpflicht („Liebhaberei“)

  • Die steuerlichen Begünstigungen der übrigen Vereinstätigkeiten werden nicht gefährdet.


Um als kleines Vereinsfest zu gelten, müssen alle der in den Vereinsrichtlinien genannten Bedingungen erfüllt werden:

  • Die Organisation (von der vorausgehenden Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird zu mindestens 75 % durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörigen unentgeltlich vorgenommen. Bis zu 25 % können auch Nichtmitglieder das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt.

  • Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörigen bereitgestellt und verabreicht; dabei darf die Verpflegung auch nicht durch einen Betrieb eines Vereinsmitgliedes oder dessen nahe Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden. Wird diese teilweise oder zur Gänze an eine_n Unternehmer_in (z. B. Gastwirt_in) ausgelagert, gilt deren Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist gesondert zu betrachten.

  • Die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) nur durch Vereinsmitglieder oder Künstler_innen erfolgen, die für Unterhaltungsdarbietungen üblicherweise nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde verrechnen (maßgeblich ist nicht das konkrete Honorar für den Auftritt beim Vereinsfest, sondern was die jeweilige Künstler_in(nengruppe) normalerweise als Honorar verrechnet).


Alle derartigen Veranstaltungen dürfen zusammen einen Zeitraum von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sie gelten – alles zusammen – als ein entbehrlicher Hilfsbetrieb „kleines Vereinsfest“.


Wird auch nur eine Bedingung nicht erfüllt oder der Zeitraum von insgesamt 72 Stunden im Jahr überstiegen, handelt es sich bei dem Vereinsfest nicht mehr um ein „kleines Vereinsfest“ und damit einen entbehrlichen Hilfsbetrieb, sondern um ein „großes Vereinsfest“, und das gilt als begünstigungsschädlicher Betrieb. Dabei umfasst dieser begünstigungsschädliche Betrieb alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden.


Das hat zur Konsequenz:

Bei einem „großen Vereinsfest“ besteht:

  • Körperschaftsteuerpflicht

  • Umsatzsteuerpflicht

(Betragen die Einnahmen aus allen umsatzsteuerpflichtigen Betrieben zusammen nicht mehr als 7.500 Euro, werden aber auch diese als Liebhabereibetriebe eingestuft. Dann fallen auch für die Umsätze des großen Vereinsfest keine Umsatzsteuer an.)

  • Gefährdung der steuerlichen Begünstigungen der übrigen Vereinstätigkeiten

Die steuerlichen Begünstigungen der übrigen Vereinstätigkeiten gehen verloren, wenn nicht eine Ausnahmegenehmigung vorliegt (siehe Kapitel 13.2.3).


Werden im Rahmen eines Vereinsfestes Getränke von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen gegen Entgelt abgegeben, so werden diese Entgelte dem Vereinsfest zugerechnet (je nachdem dem entbehrlichen Hilfsbetrieb „kleines Vereinsfest“ oder dem begünstigungsschädlichen Betrieb „großes Vereinsfest“). Auch entgeltliche Belustigungen im Rahmen eines Vereinsfestes, wie Preisschießen, Preisschnapsen oder Glücksspiele, bilden mit dem Vereinsfest eine Einheit und werden dem jeweiligen Geschäftsbetrieb (je nachdem dem entbehrlichen Hilfsbetrieb „kleines Vereinsfest“ oder dem begünstigungsschädlichen Betrieb „großes Vereinsfest“) zugerechnet. 

  

13.3 Gewinnbetriebe

Führt ein Verein Betriebe mit der Absicht, damit Gewinn zu machen, handelt es sich nicht mehr um „wirtschaftliche Geschäftsbetriebe“, sondern um „Gewinnbetriebe“. Diese sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Dabei gelten dieselben Ausnahmen wie beim begünstigungsschädlichen Betrieb (Kapitel 13.2.3).

13.4 Vermögensverwaltung

Einnahmen aus Vermögensverwaltung sind für einen gemeinnützigen Verein grundsätzlich erlaubt, ohne dass damit die steuerlichen Begünstigungen verloren gehen, wenn sowohl das Vermögen als auch die damit erzielten Einnahmen dem gemeinnützigen Zweck dienen. Das Vermögen und die Einnahmen müssen dabei nicht sofort den begünstigten Zwecken zugeführt werden. Es ist erlaubt, Rücklagen in der Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs zu bilden oder für konkrete Projekte anzusparen.

Zur Vermögensverwaltung zählen:

  • verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen (z. B. Bankkonto, Sparbuch …)
  • Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (z. B. von Veranstaltungsstätten, Räumen, Häusern …)
  • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z. B. wenn der Verein an einem als GesmbH. geführten Beislbetrieb in einer Veranstaltungsstätte beteiligt ist)


Grundsätzlich ist die Vermögensverwaltung eines gemeinnützigen Vereins steuerfrei.


Bei der verzinslichen Anlage von Kapitalvermögen wird von der Bank grundsätzlich Kapitalertragsteuer (KESt) abgezogen und abgeführt. Befreiungen für gemeinnützige Vereine sind möglich (siehe Kapitel 14.3).


Bei der Vermietung und Verpachtung kann Umsatzsteuer anfallen, wenn die Vermietung und Verpachtung für bestimmte Zwecke (z. B. Wohnzwecke) erfolgt (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG).