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4. Vereinssitz, Tätigkeitsbereich, Zustelladresse

In den Statuten des Vereins muss jener geografische Ort als Vereinssitz angegeben werden, in dem der Verein hauptsächlich verwaltet wird (z. B. „Wien“, „Pillichsdorf“, „Bruck an der Mur“). Eine genauere Angabe ist nicht erforderlich. Der Verein muss an dem Ort auch kein Büro oder Lokal haben.

Für Vereine nach dem österreichischen Vereinsgesetz muss der Sitz des Vereins in Österreich liegen.

Der ebenfalls in den Statuten zu beschreibende Tätigkeitsbereich des Vereins muss mit dem Vereinssitz nicht ident sein. So kann ein Verein mit Sitz in Wien seine Tätigkeiten auf ganz Österreich erstrecken. Hat der Verein zum Beispiel den Zweck der Förderung des kulturellen Austausches mit Menschen in einem anderen Land, umfasst sein Tätigkeitsbereich Österreich und jenes Land, mit dem der Austausch gefördert werden soll, vielleicht sogar die ganze Welt.


Es empfiehlt sich den Tätigkeitsbereich eher großzügig zu definieren, um nicht Gefahr zu laufen, den statutenmäßigen Wirkungskreis zu verlassen.


Die Zustelladresse des Vereins ist jene Adresse, an der der Verein für die Behörde erreichbar ist, an die sie Bescheide schicken kann. Der Verein muss an dieser Adresse kein Büro oder Lokal haben. Es kann sich auch um die Adresse einer Privatwohnung handeln. Es ist dabei aber zu bedenken, dass die Adressangabe über das Zentrale Vereinsregister von allen Personen eingesehen werden kann. Nicht erlaubt ist es, lediglich ein Postfach anzugeben.


Die Zustelladresse muss der Vereinsbehörde bekanntgegeben werden. Sie ist allerdings nicht in die Statuten zu schreiben, da sonst bei jeder Adressänderung eine Statutenänderung erforderlich wäre.