5. Vereinsname
Jeder Verein braucht einen Namen.
§ 4 Abs. 1 VerG schreibt vor:
„Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.“
Ein bloßer Phantasiename (z. B. „XYZ“) lässt in der Regel keinen Schluss auf den Vereinszweck zu. Dieser lässt sich aber durch einen Zusatz wie „Kulturverein“ herstellen (z. B. „Kulturverein XYZ“).