6. Zwecke, Tätigkeiten und Mittel
Ein Verein verfolgt einen oder mehrere bestimmte Vereinszwecke.
Um diese Zwecke zu verwirklichen, führt er bestimmte Tätigkeiten aus (das Finanzamt spricht hier von „ideellen Mitteln“).
Und um diese zu finanzieren, muss er die dafür erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen („materielle Mittel“).
Dies darf bei der Erstellung der Statuten nicht vermischt werden.
6.1 Vereinszwecke
Ein Vereinszweck ist das, was – ganz allgemein – mit dem Verein erreicht werden soll, das große gemeinsame Ziel.
Ein Verein kann durchaus mehrere Zwecke haben. Zum Beispiel:
die Förderung von Kunst und Kultur (in der Region ABC)
die Förderung kultureller Betätigung
die Vermittlung von Kultur
die Beschäftigung bzw. Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur
Bereicherung des kulturellen Lebens
Förderung der Kommunikation
Alle Vereinszwecke sind präzise und dennoch kurz und prägnant in den Statuten festzuschreiben.
Eine beispielhafte Aufzählung genügt nicht. Keiner der Vereinszwecke darf rechtswidrig sein.
TIPP:
Es müssen ausnahmslos alle Vereinszwecke, die verfolgt werden, in den Statuten angeführt werden. Es muss aber nicht jeder darin angeführte Vereinszweck tatsächlich und immer verfolgt werden. Es empfiehlt sich daher, eher umfassend Vereinszwecke anzuführen als zu wenig.
Bei einem gemeinnützigen Verein muss jeder der angeführten Vereinszwecke den Bedingungen der Gemeinnützigkeit entsprechen (siehe Kapitel 12).
ACHTUNG! Werden im realen Vereinsleben auch andere Vereinszwecke verfolgt als jene, die in den Statuten festgeschrieben sind, erkennt das Finanzamt den Verein nicht mehr als gemeinnützig an. Nach dem VerG kann der Verein von der Vereinsbehörde sogar aufgelöst werden (§ 29 Abs. 1 VerG).
6.2 Tätigkeiten des Vereins - "ideelle Mittel"
Wie der Verein den Vereinszweck zu erfüllen gedenkt, muss ebenfalls allumfassend in den Statuten angegeben werden.
Ein Kulturverein mit den oben beispielhaft angeführten Vereinszwecken kann diese Zwecke zum Beispiel mit folgenden Tätigkeiten erfüllen:
Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende
Herausgabe von (periodischen) Publikationen
Einrichtung einer Bibliothek
Durchführung kultureller Veranstaltungen: Lesungen, Konzerte, Ausstellungen
Produktion von Tonträgern, Katalogen und Infomaterial über (Nachwuchs-)Künstler_innen
Veranstaltung von Workshops und Seminaren
Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
Veranstaltung von Wettbewerben
Durchführung von Forschungsprojekten, Studien
Bereitstellung von Infrastruktur (Ton- und Lichtanlage ...)
Auch für alle Tätigkeiten gilt: Keine darf rechtswidrig sein.
Die Aufzählung darf nicht beispielhaft sein, Formulierungen wie „zum Beispiel“, „et cetera“ oder „und Ähnliches“ dürfen in den Statuten nicht enthalten sein.
Es darf nichts gemacht werden, was nicht in den Statuten steht. Es muss aber nicht alles darin Angeführte tatsächlich und immer gemacht werden.
6.3 Art der Aufbringung der finanziellen Mittel - "materielle Mittel"
Um die Vereinszwecke mit Tätigkeiten des Vereins verfolgen zu können, bedarf es finanzieller (materieller) Mittel, welche auf verschiedenen Wegen aufgebracht werden können. Alle erdenklichen Möglichkeiten der Aufbringung der finanziellen Mittel sind in den Statuten anzuführen. Diese können für einen Kulturverein mit obigen Zwecken und Tätigkeiten zum Beispiel sein:
Beitrittsgebühren
Mitgliedsbeiträge
Spenden
Sammlungen
Bausteinaktionen
Vermächtnisse
Schenkungen
Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
sonstige Zuwendungen
Sponsoring
Flohmärkte
Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
Verkauf vereinseigener Publikationen
Werbeeinnahmen
Und auch hier gilt wieder: Der Verein darf sich nicht anders finanzieren, muss aber nicht auf jedem der hier angeführten Wegen zu Geld kommen. Beispielhafte Aufzählungen reichen nicht, „z. B.“, „etc.“ oder „u. Ä.“ dürfen nicht verwendet werden. Und alle angeführten Finanzierungsmöglichkeiten müssen legal sein.
Materielle Mittel können im völlig untergeordneten Ausmaß auch durch Betätigungen des Vereines erzielt werden, welche als „begünstigungsschädlich“ im Sinne der Vereinsrichtlinien gelten (mehr dazu in Kapitel 13).