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7. Mitglieder

Das Wesen eines Vereins besteht darin, dass seine Mitglieder gemeinsam bestimmte Zwecke verfolgen. Die Anzahl der Mitglieder ist vom Gesetz weitgehend freigestellt. Es müssen nur mindestens zwei sein. Wer Mitglied werden darf und unter welchen Bedingungen Mitglieder aufgenommen werden, kann jeder Verein selbst in den Statuten regeln. Auch die Rechte und Pflichten der Mitglieder können vom Verein weitgehend selbst festgelegt werden. Vom Gesetz wird jedoch ein Mindeststandard verlangt.

Die Statuten müssen enthalten:

  • Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft

  • Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

     

     

7.1 Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft

Dem Verein steht es frei zu bestimmen, wer unter welchen Bedingungen Mitglied werden kann. Das Vereinsgesetz nimmt hier keine Einschränkungen vor, auch nicht nach Alter, Staatsbürger_innenschaft, Wohnort oder danach, ob es sich um physische oder juristische Personen handelt.

Legt ein Verein selbst Einschränkungen oder Bedingungen fest, muss er diese klar in den Statuten verankern, z. B. das Erfordernis eines schriftlichen Beitrittsantrags. Ebenso kann bestimmt werden, wer über einen Beitrittsantrag entscheidet, zum Beispiel das Leitungsorgan des Vereins (das meist „Vorstand“ genannt wird – siehe Kapitel 8.2).

Es können verschiedene Mitgliedsklassen definiert werden. Diese können beliebig benannt werden.


Zum Beispiel:

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, den Verein aber durch höhere Mitgliedsbeiträge unterstützen.“



Auch die Möglichkeiten, wie eine Mitgliedschaft enden kann, sind in den Statuten zu beschreiben:

  • durch Tod des Mitglieds oder – bei juristischen Personen – Verlust der Rechtspersönlichkeit

  • durch freiwilligen Austritt – dieser kann in den Statuten an Termine und Fristen gebunden werden

  • durch Ausschluss – dazu muss in den Statuten festgelegt werden, aus welchen Gründen und von welchem Vereinsorgan (Leitungsorgan oder Mitgliederversammlung) ein Ausschluss verhängt werden darf


Zum Beispiel:

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.

3. Das Leitungsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.“




 

7.2 Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten sind in den Statuten festzulegen. Gibt es verschiedene Mitgliedsklassen (z. B. ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder etc.) ist entsprechend zu differenzieren. Innerhalb einer jeder Mitgliedsklasse sind keine Diskriminierungen erlaubt.

 

Zum Beispiel:

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.


2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.“