9. Änderung von Statuten
In einer Mitgliederversammlung kann eine Änderung von Statuten beraten und beschlossen werden. Dabei ist nach den bis zur Änderung gültigen alten Statuten vorzugehen.
Wird eine Änderung der Statuten beschlossen, so ist dies der Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Die Vereinsbehörde betrachtet eine Statutenänderung als „Umbildung“ des Vereins und hat nach Einlangen der geänderten Statuten vier Wochen Zeit, diese zu prüfen. Diese Frist kann sie per Bescheid auf sechs Wochen verlängern. Erkennt die Behörde, dass der Verein aufgrund der geänderten Statuten nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre, teilt sie mittels Bescheid mit, dass die geplante Umbildung des Vereins nicht gestattet wird. Liegen keine derartigen Gründe vor, so kann sie eine „Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit“ als Bescheid erlassen. Wird innerhalb der Frist von vier Wochen (bzw. bei erfolgter Verlängerung sechs Wochen) kein Bescheid zugestellt, gilt dies auch als „Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit“. Erst mit einer solchen „Einladung zur Fortsetzung des Vereinstätigkeit“ wird die Statutenänderung wirksam.
Wird in einer Mitgliederversammlung eine Änderung der Statuten beschlossen und werden danach Beschlüsse auf Basis der geänderten Statuten gefasst oder das Leitungsorgan auf Basis der neuen Statuten gewählt, so gelten alle diese Beschlüsse und Wahlen nur unter der Bedingung der nachträglichen Genehmigung der Statutenänderung durch die Vereinsbehörde.
Statutenänderungen, die Einfluss auf steuerliche Begünstigungen haben, müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt gemeldet werden. Dies ist bei sinngemäßer Auslegung der Vereinsrichtlinien allerdings nur erforderlich, wenn vorher oder nachher Steuerpflicht besteht, ansonsten ist das Finanzamt an der Statutenänderung nicht interessiert. Werden die Statuten eines gemeinnützigen Vereins geändert, um Mängel zu beseitigen, die eine Steuerbegünstigung verhindern, so gewährt das Finanzamt die steuerlichen Begünstigungen erst im nächsten Rechnungsjahr. Nur wenn es sich aus Sicht des Finanzamts lediglich um leichte Statutenmängel gehandelt hat, kann auf Antrag des Vereins die Begünstigung auch im laufenden Jahr gewährt werden (zur steuerlichen Begünstigung siehe Kapitel 14).
Die Anzeige von Statutenänderungen bei der Vereinsbehörde ist kostenpflichtig:
Stand Jänner 2014:
14,30 Euro Eingabengebühr
+ 3,90 Euro pro 4 DIN-A4-Seiten (maximal 21,80 Euro)
Diese Gebühren und Verwaltungsabgaben können durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, wenn technisch möglich auch mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte entrichtet werden. Im Normalfall liegt dem Bescheid der Behörde ein Erlagschein bei.