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Kulturverein gründen

 

Die Gründung eines Vereins umfasst nach dem Gesetz seine Errichtung und seine Entstehung.  Durch die Vereinbarung von Statuten wird er errichtet. Diese Errichtung muss der Vereinsbehörde angezeigt werden. Dann prüft die Behörde.

Nach positiver Erledigung durch die Vereinsbehörde ist der Verein entstanden. Damit ist die Gründung abgeschlossen.

 

 

 


1. SCHRITT: STATUTEN VERFASSEN (ERRICHTUNG DES VEREINS)




Es bedarf mindestens zweier Personen, um einen Verein zu gründen.


Dazu verfassen die Gründer_innen Statuten und übermitteln diese zusammen mit der „Anzeige der Vereinserrichtung“ an die zuständige Vereinsbehörde.

 

>Siehe Kapitel „Statuten verfassen“>

 

 

2. SCHRITT: ORGANSCHAFTLICHE VERTRETER_INNEN WÄHLEN (ODER AUCH NICHT)

 

 

Die Gründer_innen können bereits vor der Gründung des Vereins „organschaftliche Vertreter_innen“ (Leitungsorgan oder Vorstand) einsetzen oder diese in einer Mitgliederversammlung nach der Gründung wählen lassen.

 

 

3. SCHRITT: VEREINSERRICHTUNG BEI VEREINSBEHÖRDE ANZEIGEN

 

 

Je nachdem ob die organschaftlichen Vertreter_innen vor der Vereinsgründung eingesetzt werden oder nicht, muss bei der Vereinsgründung unterschiedlich vorgegangen werden:




Variante 1: Gründer_innen zeigen der Vereinsbehörde die Errichtung eines Vereins an, ohne vorher organschaftliche Vertreter_innen (Vorstand) zu wählen 


Mindestens zwei Personen

 

Innerhalb eines Jahres nach der Entstehung des Vereins müssen organschaftliche Vertreter_innen (Leitungsorgan, oft „Vorstand“ genannt) gemäß Statuten bestellt und der Vereinsbehörde gemeldet werden, sonst wird der Verein von der Behörde wieder aufgelöst.


Bis zur Bestellung organschaftlicher Vertreter_innen (Wahl eines Leitungsorgans bzw. Vorstands) vertreten die Gründer_innen gemeinsam den entstandenen Verein und haften zur ungeteilten Hand.

Gemeinsam heißt: alle schriftlichen Ausfertigungen müssen von allen Gründer_innen gemeinsam unterschrieben werden.

Zur ungeteilten Hand heißt: Jede Person haftet mit ihrem gesamten Vermögen für alle Forderungen.




Variante 2: Bereits vor Entstehung des Vereins gewählte organschaftliche Vertreter_innen zeigen der Vereinsbehörde Errichtung des Vereins an:



Mindestens zwei Personen

  • beschließen, einen Verein zu gründen,

  • verfassen Statuten

  • wählen ein Leitungsorgan

Das Leitungsorgan (oft Vorstand genannt)

  • zeigt die Entstehung des Vereins bei der Vereinsbehörde an.



4. SCHRITT: WARTEN AUF ENTSCHEIDUNG DER BEHÖRDE UND ENTSTEHUNG DES VEREINS


  • Innerhalb von vier Wochen kann die Behörde einen Bescheid erlassen, dass der Verein nach Zweck, Namen oder Organisation „gesetzwidrig“ ist. Dies geschieht in der Regel mit einem genauen Hinweis, was nicht passt. Oft wird dabei zu einem Gespräch eingeladen, bei dem die Mängel erklärt und behoben werden können. Daher: Keine Angst vor einem ablehnenden Bescheid. Es lassen sich alle Mängel beheben. Es geht lediglich Zeit verloren. Bei Unklarheiten kann bei der Behörde nachgefragt werden.

  • Innerhalb von vier Wochen kann die Behörde die Frist per Bescheid zur genaueren Prüfung auf sechs Wochen verlängern.

  • Innerhalb von vier Wochen kann die Behörde eine „Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit“ ausstellen (= positiver Bescheid, der Verein ist entstanden).

  • Wenn innerhalb von vier Wochen bzw. bei Fristverlängerung sechs Wochen kein Bescheid ergeht, dass der Verein gesetzwidrig ist, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit (= der Verein ist entstanden).


5. SCHRITT: VEREIN BETREIBEN

 

Ist der Verein entstanden, kann das Vereinsleben beginnen. Wenn nicht bereits organschaftliche Vertreter_innen bestimmt wurden, sind sie innerhalb eines Jahres gemäß Statuten zu wählen. Die Rechte und Pflichten aller Mitglieder und Vereinsorgane gelten gemäß Statuten. Innerhalb der in den Statuten festgelegten Fristen sind Mitgliederversammlungen durchzuführen, Wahlen abzuhalten usw.

 

Vor dem positiven Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahrens von den Gründer_innen oder organschaftlichen Vertreter_innen im Namen des Vereins eingegangene Rechte oder Pflichten werden mit Entstehung des Vereins für diesen wirksam. Das heißt: Verträge und Geschäfte, die die Gründer_innen im Namen des Vereins vor dessen Entstehung eingegangen sind, müssen nach der Entstehung vom Verein eingehalten werden.  

 

Bei der Aufbringung der finanziellen Mittel für die Erreichung des Vereinszwecks und überhaupt im Umgang mit Geld sind die steuerlichen Regelungen zu beachten. Gemeinnützige Vereine genießen in der Regel steuerliche Begünstigungen. Manche Vereinstätigkeiten können jedoch begünstigungsschädlich sein.

 

 

 

>Siehe dazu Kapitel „Verein und Steuern“>

 


 

 

 

 

 

Weiterführende Informationen des Innenministeriums über das Vereinswesen:

www.bmi.gv.at/cms/BMI_Vereinswesen/