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Verein und Steuern

Steuerliche Begünstigung von gemeinützigen Vereinen


An und für sich sind Vereine wie andere Körperschaften auch sowohl körperschaftsteuer- als auch umsatzsteuerpflichtig. Zudem können je nach Geschäftstätigkeit auch noch andere Abgaben anfallen.


Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, genießen in Bezug auf Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer Begünstigungen (bis hin zur Befreiung), sofern die gemeinnützigen (bzw. mildtätigen oder kirchlichen) Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.


Ein Kulturverein, der beispielsweise die Förderung von Kunst und Kultur zum Vereinszweck erkoren hat, kann als gemeinnütziger Verein gelten und diese Begünstigungen in Anspruch nehmen, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist:


Gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Und eine Förderung der Allgemeinheit liegt vor, „wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt“ wie etwa bei der Förderung von Kunst, Kultur, Musik (ausgenommen Unterhaltungsmusik), von Bürger_inneninitiativen, von demokratischem Staatswesen, etc. (siehe „ABC der begünstigten Zwecke“ in den Vereinsrichtlinien des Finanzministeriums, Rz 40ff). Wird nicht die Allgemeinheit gefördert, sondern nur eine eng begrenzte Gruppe wie etwa die Mitglieder eines Kleingartenvereins, liegt für das Finanzamt keine Gemeinnützigkeit vor. Ebenso gilt es für das Finanzamt nicht als gemeinnützig, wenn nur Mitglieder des Vereins gefördert werden, und gleichzeitig so hohe Mitgliedsbeiträge verlangt werden, die sich nur wenige leisten können.


Außer den gemeinnützigen Zwecken darf der Verein keine andere Zwecke erfolgen, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken. Diese völlig untergeordneten Nebenzwecke dürfen nicht mehr als 10 Prozent der Gesamttätigkeit des Vereins ausmachen. Woran dies gemessen werden kann, ist nicht definiert. Diese Grenze kann beispielsweise auf finanzielle Ausgaben oder Arbeitszeit (auch ehrenamtliche) bezogen werden. Eventuell muss sich mit dem Finanzamt auf eine Bezugsebene geeinigt werden. Alle diese Zwecke, sowohl die gemeinnützigen als auch die untergeordneten Nebenzwecke, müssen in den Statuten angeführt sein.


Die gemeinnützigen Zwecke müssen unmittelbar vom Verein durch dessen Tätigkeit selbst verfolgt werden. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn der Verein etwa Spenden sammelt und damit gemeinnützige Aktivitäten anderer Vereine unterstützt. Wenn beispielsweise ein Kulturverein eine Theatergruppe freundschaftlich sponsert, verliert er die steuerliche Begünstigung, da dabei der Vereinszweck nicht unmittelbar erfüllt wird. Wenn allerdings die Theatergruppe im Rahmen einer Veranstaltung des Kulturvereins auftritt und dafür bezahlt wird, kann die steuerliche Begünstigung des Kulturvereins erhalten bleiben (unter der Voraussetzung, dass der Kulturverein in den Statuten als Vereinszweck die Förderung von Kunst und Kultur und als ideelles Mittel zum Erreichen dieses Zwecks die Durchführung kultureller Veranstaltungen; in diesem Fall wird die Theatergruppe zum Erfüllungsgehilfen des Kulturvereins).


Die ausschließliche Gemeinnützigkeit muss in den Statuten erkennbar sein, und der Ausschluss von Gewinn ist dezidiert anzuführen. Die gemeinnützigen (oder mildtätigen oder kirchlichen) Zwecke sind vollständig, klar und konkret anzuführen. Dabei dürfen die Zwecke nicht mit den Mitteln zur Erreichung verwechselt werden.




Zum Beispiel:


Vereinszweck: Förderung von Kunst und Kultur

ideelles Mittel zur Erreichung dieses Vereinszwecks: Durchführung von Kulturveranstaltungen

materielles Mittel zur Erreichung dieses Vereinszwecks: Eintrittsgelder


Dementsprechend könnten die entsprechenden Paragraphen in den Vereinsstatuten so aussehen (Auszug aus Musterstatuten):



§ 2 Zweck


Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:


  • die Förderung von Kunst und Kultur (in der Region ABC)

  • die Förderung kultureller Betätigung

  • die Vermittlung von Kultur

  • die Beschäftigung bzw. Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur

  • die Bereicherung des kulturellen Lebens

  • die Förderung der Kommunikation


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO §§34.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


Zur Verwirklichungen des Vereinszwecks sind folgende Tätigkeiten vorgesehen:


  • Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende

  • Herausgabe von (periodischen) Publikationen

  • Einrichtung einer Bibliothek

  • Durchführung kultureller Veranstaltungen: (Lesungen, Konzerte, Ausstellungen)

  • Produktion von Tonträgern, Katalogen und Info-Material über (Nachwuchs-)Künstler_innen

  • Veranstaltung von Workshops und Seminaren

  • Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation

  • Veranstaltung von Wettbewerben

  • Durchführung von Forschungsprojekten, Studien

  • Bereitstellung von Infrastruktur (Ton-, Lichtanlage)


Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:


  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

  • Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen lt. Abs. 1

  • Verkauf vereinseigener Publikationen

  • Spenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Flohmärkte

  • Vermächtnisse, Schenkungen

  • Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand

  • Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen

  • Sponsoring, Werbeeinnahmen

  • sonstige Zuwendungen




Die Vereinsziele sind in den Statuten vollständig anzugeben. Dabei ist darauf zu achten, dass jedes dieser Vereinsziele gemeinnützig sein muss.


Ebenso allumfassend muss die Auflistung der ideellen und materiellen Mittel erfolgen, damit eine Übertretung der Statuten ausgeschlossen werden kann.

Es muss nicht alles gemacht werden, was unter diesem Punkt angeführt wird. Andererseits kann bei Ausübung von Tätigkeiten die hier nicht angeführt sind, der Verein nach dem Vereinsgesetz aufgelöst werden und nach der Bundesabgabenordnung die Steuerbegünstigung verlieren.


Die Statuten können freilich jederzeit geändert werden. Wenn die Steuerbegünstigung lediglich aufgrund unwesentlicher Mängel in den Statuten verloren gegangen ist, kann eine Statutenänderung auch rückwirkend die Steuerbegünstigung ermöglichen. Bei wesentlichen Mängeln können die steuerlichen Begünstigungen aber frühestens ab dem nächsten Kalender- oder Geschäftsjahr in Anspruch genommen werden. Ab wann ein Mangel als wesentlich gilt, ist allerdings nicht definiert. Bei einem freundlichen Versuch der Klärung des Sachverhalts mit der_dem zuständigen Beamt_in des zuständigen Finanzamts kann einen Mangel möglicherweise weniger wesentlich erscheinen als nach einer wüsten Beschimpfung.


Überschüsse aus den angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar der Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


Sämtliche steuerlichen Begünstigungen können bei unternehmerischen Aktivitäten des Vereins verloren gehen. Dazu zählen praktisch alle Aktivitäten zur Geldbeschaffung außer der Sammlung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder Subventionen ohne dem Versprechen unmittelbarer Gegenleistung. Ausnahmsweise können trotz unternehmerischer Aktivitäten die Begünstigungen für nicht-unternehmerische Tätigkeiten erhalten bleiben, wenn der Umsatz der unternehmerischen Tätigkeiten unter 40.000 Euro im Jahr bleibt (dazu zählen nur die steuerlich relevanten Umsätze, nicht jedoch die steuerbefreiten wie z.B. Mitgliedsbeiträge und Spenden; Stand 2013).


Für die unternehmerischen Tätigkeiten gilt die Steuerbefreiung nicht. Dennoch kann sein, dass keine Steuer anfällt.



Körperschaftsteuer – Freibetrag


Steuerlich begünstigte Vereine können bei der Veranlagung vor Anwendung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes einen Freibetrag von 10.000 Euro abziehen.

 

Umsatzsteuer – Liebhabereivermutung


Wenn der Umsatz aus begünstigungsschädlichen Hilfsbetrieben und Gewerbebetrieben oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter 7.500 Euro im Jahr bleibt, besteht aufgrund der „Liebhabereivermutung“ Umsatzsteuerbefreiung.

(Auf die Liebhabereivermutung und die daraus resultierene Umsatzsteuerbefreiung kann bei Umsätzen ab 2.900 Euro auch verzichtet werden. Das bringt den Vorteil der Vorsteuerabzugsberechtigung mit sich. Dazu muss lediglich in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung in den entsprechenden Feldern die Umsatzsteuer und Vorsteuer eingetragen werden.)


Umsatzsteuer – Kleinunternehmer_innenregelung


Wenn die gesamten Umsätze des Vereins maximal 30.000 Euro im Jahr betragen, ist der Verein nach der Kleinunternehmer_innenregelung umsatzsteuerbefreit. Für die Ermittlung des Umsatzes werden die Einnahmen aus dem nicht-unternehmerischen Teil des Vereins oder aus Liebhabereibetrieben nicht berücksichtigt. Mit Optionserklärung kann auf die Umsatzsteuerbefreiung auch hier verzichtet werden.


 

 


 

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Tätigkeiten des Vereins aus steuerlicher Sicht

Nicht-unternehmerische Tätigkeiten – keine USt, keine KöSt


Grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig und nicht körperschaftsteuerpflichtig sind


  • die Einnahme von „echten“ Mitgliedsbeiträgen und „echten“ Spenden, die mit keinen konkreten Gegenleistungen verbunden sind. (Nicht „echte“ Mitgliedsbeiträge liegen beispielsweise vor, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag konkrete Gegenleistungen wie Eintritt zu Kulturveranstaltungen verbunden sind. Nicht „echte“ Spenden sind solche, die anstelle eines Eintrittsgeldes zwingend zu entrichten sind, um an einer Veranstaltung teilnehmen zu dürfen, oder um eine andere bestimmte Gegenleistung zu erhalten.

  • kostenlose Abgabe von Publikationen

  • kostenlose Veranstaltungen

sofern diese als Mittel zur Erreichung des Vereinszweck in den Statuten angeführt sind.


Unentbehrliche Hilfsbetriebe – keine USt, keine KöSt


Unentbehrliche Hilfsbetriebe sind jene, die unmittelbar der Verwirklichung des in den Stauten festgeschriebenen Vereinszwecks dienen – z.B. Kulturveranstaltungen, Ausstellungen, Vorträge, Publikationen ... –, ohne die der Vereinszweck – z.B. Förderung von Kunst und Kultur – nicht erreicht werden könnte (die also „unentbehrlich“ sind). Die Leistungen des unentbehrlichen Hilfsbetriebs kann gegen Entgelt (Eintrittsgeld, Einnahmen durch Verkauf der unmittelbar der Verwirklichung des Vereinszwecks dienenden eigenen Publikation, ...) oder unentgeltlich erfolgen.


Bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben fällt keine Körperschaftsteuer an.


Für unentbehrliche Hilfsbetriebe gilt auch grundsätzlich immer die Liebhabereivermutung, weshalb die Umsatzsteuerpflicht entfällt. Ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist möglich.


Ein unentbehrlicher Hilfsbetriebe darf zu abgabepflichtigen Betrieben nicht in größerem Umfang als es zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist in Wettbewerb treten, da ansonsten die Steuerbegünstigung verloren gehen kann.


Entbehrliche Hilfsbetriebe – keine USt, aber KöSt-Pflicht


Entbehrliche Hilfsbetriebe sind jene, die zwar auch der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen, aber nicht so direkt wie die unentbehrlichen, mit der zum Beispiel Vereinstätigkeiten finanziert werden (z.B. kleine Vereinsfeste (>Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht), Flohmärkte und Getränkestandeln, wenn das Material selbst beigestellt wird.).


Entbehrliche Hilfsbetriebe sind körperschaftsteuerpflichtig. Steuerlich begünstigten Betrieben steht allerdings ein Freibetrag von höchstens 10.000 Euro zu. Dieser Freibetrag kann von der Summe aller körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen des Vereins abgezogen werden, ehe der allgemeine Körperschaftsteuersatz angewendet wird. Der Freibetrag wirkt nur im Fall einer Veranlagung der Körperschaftsteuer, nicht im Fall einer Steuerabgeltung (z.B. durch die Endbesteuerung im Rahmen der Kapitalertragsteuer).


Die Umsatzsteuerpflicht entfällt allerdings auch für entbehrliche Hilfsbetriebe, da auch für sie grundsätzlich die Liebhabereivermutung gilt. Ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist möglich.


Entbehrliche Hilfsbetriebe – keine USt, aber KöSt-Pflicht



Entbehrliche Hilfsbetriebe sind jene, die zwar auch der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen, aber nicht so direkt wie die unentbehrlichen. Darunter fallen zum Beispiel Formen der Finanzierung von Vereinstätigkeiten (z.B. kleine Vereinsfeste, Flohmärkte und Getränkestandeln, wenn das Material selbst beigestellt wird.).

Entbehrliche Hilfsbetriebe sind körperschaftsteuerpflichtig. Steuerlich begünstigten Betrieben steht allerdings ein Freibetrag von höchstens 10.000 Euro zu. Dieser Freibetrag kann von der Summe aller körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen des Vereins abgezogen werden, ehe der allgemeine Körperschaftsteuersatz angewendet wird. Der Freibetrag wirkt nur im Fall einer Veranlagung der Körperschaftsteuer, nicht im Fall einer Steuerabgeltung (z.B. durch die Endbesteuerung im Rahmen der Kapitalertragsteuer).



Die Umsatzsteuerpflicht entfällt allerdings auch für entbehrliche Hilfsbetriebe, da auch für sie grundsätzlich die Liebhabereivermutung gilt. Ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist möglich.



Begünstigungsschädliche Betriebe: KöSt-Pflicht, eventuell USt-Pflicht


Als begünstigungsschädliche Betriebe werden vom Finanzamt alle Tätigkeiten ohne Gewinnabsicht gewertet, für die weder die Bedingungen für einen unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetrieb erfüllen, zum Beispiel der Handel mit Waren zu Selbstkosten, große Vereinsfeste (>Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht), Benefizveranstaltungen, der Verkauf gekaufter Getränke und Ähnliches. Liegen diesen Tätigkeiten Gewinnabsichten zugrunde, handelt es sich für das Finanzamt um Gewerbebetriebe.


Für begünstigungsschädliche Betriebe besteht Körperschaftsteuerpflicht.

Bezüglich der Umsatzsteuerpflicht kann bei einem Umsatz von unter 7.500 Euro die für die nicht begünstigungsschädlichen Betriebe geltende Liebhabereivermutung ausgedehnt werden. Dann entfällt die Umsatzsteuerpflicht.


Vorsicht: Grundsätzlich verlieren Vereine, die einen begünstigungsschädlichen Betrieb betreiben, alle steuerlichen Begünstigungen. Sie unterliegen dann grundsätzlich nicht nur für diesen begünstigungsschädlichen oder gewerblichen Betrieb sondern für alle Vereinsaktivitäten der vollen Steuerpflicht.


Allerdings kann beim Finanzamt eine Ausnahme beantragt werden. Diese wird in der Praxis in der Form gewährt, dass für den begünstigungsschädlichen Betrieb die Steuerpflicht erhalten bleibt, für den übrigen Verein aber die steuerlichen Begünstigungen erhalten bleiben.


Wenn die Summe der Umsätze aller begünstigungsschädlichen Betriebe eines Vereins weniger als 40.000 Euro beträgt, und alle Überschüsse aus diesen Betrieben dem gemeinnützigen Vereinszweck zugute kommen, muss die Ausnahme nicht beantragt werden, sondern gilt automatisch. Die Steuerpflicht für den begünstigungsschädlichen Betrieb bleibt bestehen. Für die restlichen Bereiche des Vereins bleiben die steuerlichen Begünstigungen erhalten.


 

Mischbetrieb

Ein Betrieb, der einerseits die Voraussetzungen für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb erfüllt, der aber aber andererseits über damit untrennbar verbundene begünstigungsschädliche Teilelemente verfügt, ist ein Mischbetrieb.


Beispiel aus den Vereinsrichtlinien des Finanzministeriums: Ein Küchenbetrieb eines Altersheims versorgt nicht nur die Heimbewohner_innen sondern bietet seine Dienste auch in der Umgebung befindlichen Unternehmen zur Verköstigung der Mitarbeiter_innen an.


Wenn die Umsätze des begünstigungsschädlichen Teilbereichs weniger als 25 Prozent des Umsatzes des Betriebs ausmachen, oder wenn der Betrieb zu weniger als 25 Prozent durch den begünstigungsschädlichen Teilbereich ausgelastet ist, gilt der gesamte Mischbetriebs als unentbehrlicher Hilfsbetrieb.


Liegt der Umsatz des begünstigungsschädlichen Teilbereichs bzw. die Auslastung durch diesen zwischen 25 und 50 Prozent, wird der Mischbetrieb als entbehrlicher Hilfsbetrieb eingestuft.


Bei mehr als 50 Prozent Umsatz oder Auslastung durch diesen Bereich liegt ein einheitlich begünstigungsschädlicher Betrieb vor.

 

 



Vermögensverwaltung, Vermietung, Verpachtung: USt-Pflicht, keine KöSt


Der Verein darf beispielsweise Vereinsräumlichkeiten vermieten, wenn diese gerade nicht gebraucht werden. Wenn dies nicht deswegen geschieht, um unabhängig vom Vereinszweck Vermögen zu horten, und wenn für die Vermietung die gleichen Personen zuständig sind wie für die sonstige Nutzung durch den Verein selbst (also kein organisatorisch getrennter selbstständiger Geschäftsbetrieb vorliegt), bleiben die steuerlichen Begünstigungen des Vereins erhalten.


Grundsätzlich unterliegen Überschüsse aus der Vermögensverwaltung wie Erträge aus Vermietung und Verpachtung nicht der Körperschaftsteuer. Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen wie z.B. Bankzinsen unterliegen allerdings der Kapitalertragssteuer. Die umsatzsteuerliche Liebhabereivermutung gilt nicht. Einkünfte aus aus z.B. Vermietung und Verpachtung sind umsatzsteuerpflichtig.

 

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